Transparenzregister

OHG-Apotheken müssen sich eintragen

Traunstein - 07.07.2021, 14:45 Uhr

Der Gesetzgeber hat ein Transparenzregister zur Bekämpfung von Finanz­kriminalität beschlossen. Das geht auch Apotheken, die in Form einer OHG betrieben werden, etwas an.  (Foto: MAGO / Christian Ohde)

Der Gesetzgeber hat ein Transparenzregister zur Bekämpfung von Finanz­kriminalität beschlossen. Das geht auch Apotheken, die in Form einer OHG betrieben werden, etwas an.  (Foto: MAGO / Christian Ohde)


Das Ende Juni verabschiedete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz sieht vor, dass alle Rechtseinheiten wie offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, GmbH und AG ihre wirtschaftlich Berechtigten dem deutschen Transparenzregister aktiv und positiv zur Eintragung mitzuteilen haben. Für OHG-Apotheken gibt es aber eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022. Darauf macht die Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft in ihrem Newsletter aufmerksam.

Eingetragene Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts sind seit Mitte 2017 dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister mitzuteilen. Dabei ist ein wirtschaftlich Berechtigter grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt, erklärt die Treuhand Hannover in ihrem Newsletter. Bislang war das deutsche Transparenzregister als „Auffangregister“ ausgestaltet, eine Eintragung von bereits in öffentlichen Registern eingetragenen Gesellschaften ist entbehrlich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus diesen Registern ermittelbar sind.

Doch das ändert sich nun: Am 25. Juni hat der Bundesrat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz gebilligt; danach wird das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Verbunden damit ist eine bußgeldbewährte Meldepflicht auch für die Gesellschaftsformen, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen öffentlichen Registern ermittelbar ist. „Alle in öffentlichen Registern eingetragenen Rechtseinheiten wie offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, GmbH und AG werden mit Inkrafttreten der Neuregelungen verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister aktiv und positiv zur Eintragung mitzuteilen,“ so die Treuhand Hannover. Für Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts gibt es wie bisher keine Mitteilungspflicht.

Großzügige Übergangsfrist

Die Regelungen sollen zum 1. August 2021 in Kraft treten. Dabei gibt es Übergangsregelungen für Rechtseinheiten, deren wirtschaftliche Berechtigte schon bisher aus anderen öffentlichen Registern erkennbar waren. Bei den Apotheken sind insbesondere die Gesellschafter einer OHG betroffen. Auf Nachfrage der DAZ teilt Oliver Schmitz, Dipl.-Finanzwirt (FH), Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Treuhand Hannover mit, dass für die OHG eine „großzügige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen ist, wenn die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten aktuell aus dem Handelsregister elektronisch abrufbar sind“. Dies sei bei OHG-Apotheken in der Regel der Fall.

Die Treuhand weist darauf hin, dass jeder Verantwortliche die Eintragung im Grunde selbst auf der Internetseite des Transparenzregisters vornehmen könne. Zudem biete die mit der Führung des Transparenzregisters beauftragte Bundesanzeiger Verlag GmbH auch immer wieder einmal ein kostenloses Basis-Online-Seminar hierzu an.


Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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