Nach Strafurteil

Gericht stoppt sofortigen Approbationsentzug

Berlin - 17.05.2021, 09:15 Uhr

Der Senat betont, dass es sich bei den dem Apotheker zur Last gelegten Straftaten um solche handelt, die mit dem Berufsbild eines der Volksgesundheit verpflichteten Apothekers nicht vereinbar sind. (b/Foto: IMAGO / U. J. Alexander)

Der Senat betont, dass es sich bei den dem Apotheker zur Last gelegten Straftaten um solche handelt, die mit dem Berufsbild eines der Volksgesundheit verpflichteten Apothekers nicht vereinbar sind. (b/Foto: IMAGO / U. J. Alexander)


Unerlaubtes Handeln mit Dopingmitteln, unerlaubter Waffenbesitz – damit handelte sich ein Apotheker vor gut einem Jahr eine Geldstrafe von 18.000 Euro ein. Die Behörde wollte ihm daraufhin umgehend die Approbation entziehen. Doch das Oberverwaltungsgericht Saarbrücken hat nun entschieden: Ganz so schnell geht das nicht. Angesichts der Tatsache, dass der Approbationswiderruf einem vorläufigen Berufsverbot gleichkommt und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Apotheker derzeit konkret wichtige Gemeinschaftsgüter gefährdet, sei die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Gegen einen Apotheker wurde im April vergangenen Jahres ein Strafbefehl erlassen. Wegen Handeltreibens mit Dopingmitteln (überwiegend Testosteron Depot sowie Humalog Insulin) zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport, unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe (ein sechsschüssiger Perkussionsrevolver, Kaliber 44) und dazugehöriger Treibladungen sowie Pyro-Knallpatronen im Kaliber 15 mm verhängte das Gericht eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 150 Euro. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig.

Von der Staatsanwaltschaft hiervon in Kenntnis gesetzt, widerrief die zuständige Behörde nach Anhörung des Apothekers im September 2020 dessen Approbation und ordnete die unverzügliche Aushändigung der Approbationsurkunde sowie die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Das bedeutet: Die Approbation war sofort entzogen – der Widerspruch des Apothekers gegen diese Entscheidung hatte keine aufschiebende Wirkung. Wollte er weiter als Apotheker arbeiten, musste er zunächst im Eilverfahren vor Gericht die Wiederherstellung dieser aufschiebenden Wirkung beantragen – die endgültige Klärung wird dann das Hauptsacheverfahren bringen. In erster Instanz hatte er noch keinen Erfolg, doch das Oberverwaltungsgericht Saarbrücken gab dem Antrag des Apothekers dann im Beschwerdeverfahren statt.

Strenge verfassungsrechtliche Voraussetzungen

In seinem Beschluss führt es aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Approbation und der Einziehung der Approbationsurkunde einem vorläufigen Berufsverbot gleich komme und daher mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und die grundgesetzlich verbriefte Garantie effektiven Rechtsschutzes strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterlägen. Nicht einmal die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs erlaube unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ohne Weiteres ihre sofortige Vollziehung. Hinzutreten müsse, dass eine weitere Berufstätigkeit des Approbationsinhabers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse und diese schwerer wiegen als das Interesse des Apothekers an einem vorläufigen Rechtsschutz.

Der Senat betont, dass er nicht verkenne, dass es sich bei den dem Apotheker zur Last gelegten Straftaten um solche handelt, die mit dem Berufsbild eines der Volksgesundheit verpflichteten Apothekers nicht vereinbar sind. Dennoch: Wesentlich sei, ob hier eine Wiederholungsgefahr bestehe. Aus Sicht des Gerichts bestehen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte, der Apotheker werde bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wichtige Gemeinschaftsgüter gefährden.  Vielmehr habe er sich schon im Ermittlungsverfahren kooperativ und einsichtig gezeigt. Auch wenn sein weiteres „Wohlverhalten“ eine Folge des Drucks des laufenden Verfahrens gewesen sein sollte, sei dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts positiv zu berücksichtigen: „Wenn schon der Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt, ist ein Sofortvollzug gerade nicht erforderlich und muss unterbleiben.“

Nun bleibt also eben dieses Hauptsacheverfahren abzuwarten. Bis dahin behält der Apotheker seine Approbation auf jeden Fall.

Oberverwaltungsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23. April 2021, Az.: 1 B 358/20.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Approbationsentzug

von Roland Mückschel am 17.05.2021 um 16:01 Uhr

Ich plädiere für die härteste Strafe die jemals ausgesprochen
wurde.
Insbesondere dieser unrechtmässige Waffenbesitz.
Was hätte da passieren können.
Wo hat er bloss die Treibladungen und Rundkugeln versteckt?

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