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Wann darf die Arzneimittelabgabe in der Apotheke verweigert werden?

11.05.2021, 13:45 Uhr

Wer die Abgabe eines Arzneimittels verweigert, sollte sich gut überlegen, warum er das tut. (Foto: Jacob Lund / AdobeStock)

Wer die Abgabe eines Arzneimittels verweigert, sollte sich gut überlegen, warum er das tut. (Foto: Jacob Lund / AdobeStock)


Was geschieht bei Verletzung des Kontrahierungszwangs?

Wer die Abgabe eines Arzneimittels verweigert, sollte sich gut überlegen, warum er das tut. Sind die Gründe dafür nicht stichhaltig, drohen disziplinar-, straf- und zivilrechtliche Konsequenzen. Das Spektrum der Sanktionen umfasst Rügen oder Bußgelder. Im schlimmsten, wenn auch aus Graus Sicht eher unwahrscheinlichen Fall kann nach Berufsrecht sogar die Approbation widerrufen werden. Patienten könnten Schadensersatzansprüche geltend machen. Je nach Fall kann ein Apotheker wegen unterlassener Hilfeleistung bzw. fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung auch strafrechtlich belangt werden. 

Verweigerung der Abgabe aus Gewissensgründen möglich?

Für zahlreiche Diskussionen hat im November 2019 ein Gerichtsverfahren zur Verweigerung der Abgabe aus Gewissensgründen gesorgt. Ein Apotheker aus Berlin hatte sich hierauf berufen und in mehreren Fällen die Abgabe der „Pille danach“ verweigert, und zwar gegenüber Kundinnen mit und ohne Rezept. Die Apothekerkammer Berlin als Einleitungsbehörde des berufsrechtlichen Verfahrens argumentierte mit dem gesetzlichen Versorgungsauftrag des Apothekers, der ihn „zu religiöser und weltanschaulicher Mäßigung“ verpflichte. Der Apotheker machte seinerseits geltend, dass er das Arzneimittel nicht vorrätig gehabt habe und hielt seine Weigerung aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Gewissensfreiheit und der Berufsausübungsfreiheit für berechtigt. Die Kundinnen hätten sich auch nicht in einer ausweglosen Lage befunden, da es mehrere Apotheken in der Nähe (insgesamt auch 30 Apotheken im Notdienst) gegeben habe. Das Berufsgericht beim Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urteil vom 26.11.2019 - VG 90K13.18T) urteilte schließlich zu seinen Gunsten. Hiernach sollte also die Abgabe der „Pille danach“ in bestimmten Fällen aus Gewissensgründen verweigert werden können. Laut Grau ist das Urteil des erstinstanzlichen Berufsgerichts noch nicht rechtskräftig, weil die Apothekerkammer Berlin gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hat. 

Der betroffene Apotheker hat seine Apotheke mittlerweile geschlossen.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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