- DAZ.online
- News
- Politik
- BMG äußert sich zur ...
Durchlaufender Posten oder nicht?
BMG äußert sich zur Umsatzsteuer-Frage bei Corona-Impfstofflieferungen
Die gemeinsame Abrechnung der Großhandels- und Apothekenhonorare für Corona-Impfstoffe wirft Fragen nach der umsatzsteuerlichen Behandlung auf. Ein Schreiben aus dem Bundesgesundheitsministerium an die zuständigen Verbände weist nun auf den umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch zwischen Großhandel und Apotheken hin. Dies spricht für die gewohnte Handhabung mit Vorsteuerabzug wie bei einem Warengeschäft.
Im Zusammenhang mit der Vergütung für den Umgang mit Corona-Impfstoffen wurde bereits die Frage nach der Verbuchung der Umsatzsteuer aufgeworfen. Dazu besteht bisher große Unsicherheit. Das Problem ergibt sich aus der gemeinsamen Abrechnung der Honorare für den Großhandel und die Apotheken beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS). Die wesentliche Frage dabei ist, wem der Großhandel seine Leistung in Rechnung stellt – der belieferten Apotheke oder dem BAS?
Frage: Umsatzsteuer mit oder ohne Vorsteuerabzug?
Wenn der Großhandel der Apotheke eine Rechnung stellt, muss wiederum die Apotheke das gesamte Honorar einschließlich Umsatzsteuer dem BAS in Rechnung stellen. Dann ergibt sich ein Vorsteuerabzug in der gewohnten Weise wie beim Handel mit Arzneimitteln und anderen Waren. Im anderen Fall wäre der vereinnahmte Honoraranteil des Großhandels in der Apotheke ein durchlaufender Posten im Sinne des Umsatzsteuerrechts und kein Leistungsentgelt. Denn Beträge, die für Rechnung eines Dritten vereinnahmt werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Dann entfiele der Vorsteuerabzug und es müsste ein neuer Buchungsweg angelegt werden, der Mühe bereiten und viele Fragen aufwerfen würde.
Klare Position für Vorsteuerabzug wie beim Warenhandel
Doch nun gibt es eine Klärung, die für den ersten Weg spricht und damit den Apotheken viel Mühe ersparen dürfte. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat sich in einem Schreiben an die zuständigen Verbände der Apotheker und des Großhandels gewandt. Darin wird auf Medienberichte zu dieser Frage verwiesen. Das Ministerium stellt diesbezüglich klar, dass es sich bei den Zahlungen des BAS für Apotheken gemäß § 11 Corona-Impfverordnung „um keine durchlaufenden Posten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 5 UStG handelt“. Offenbar ist damit der spezielle Begriff des durchlaufenden Postens im Umsatzsteuerrecht gemeint, nämlich eine Position zugunsten eines Dritten, auf die keine Umsatzsteuer erhoben werden darf. Aus der Formulierung folgt also, dass die Apotheken mit dem erhaltenen Betrag die an sie gestellte Rechnung des Großhandels bezahlen wie eine gewöhnliche Warenrechnung.
Mehr zum Thema
Umsatzsteuer auf Coronatests
Umsatzsteuerbefreiung: eine Wahl mit Folgen
FAQ aus dem Bundesfinanzministerium
Corona-Tests nun doch ohne Umsatzsteuer möglich
Neue Sicht aus dem Bundesfinanzministerium
Hin und her um Umsatzsteuer bei Corona-Tests
Denn in dem Schreiben heißt es weiter, die Apotheken würden „nicht lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausüben“. Außerdem heißt es: „Es besteht eine umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung zwischen den Apotheken und dem Bundesamt für Soziale Sicherung.“ Die Apotheken seien auf der Grundlage eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches mit dem Großhandel zur Zahlung an diesen verpflichtet. Noch deutlicher wird das Schreiben in diesem Satz: „Es bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und dem pharmazeutischen Großhandel.“
Was sagen die Finanzbehörden?
Soweit aus dem BMG. Aus dem letztgenannten Zitat lässt sich folgern, dass der Großhandel keine Rechnung an das BAS stellen kann, sondern nur an die belieferte Apotheke. Der Vorgang wird demnach wie ein Warengeschäft behandelt. Das Schreiben aus dem BMG lässt offenbar nur diese Interpretation zu. Es bleibt nun die Frage, ob das Bundesfinanzministerium beziehungsweise die Finanzbehörden der Länder die Einschätzung des BMG teilen werden.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.