Ansteckung auch im Freien möglich

Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigt Maskenpflicht für Jogger

Berlin - 06.04.2021, 07:00 Uhr

Joggen ist an Alster und Elbe nur mit Maske erlaubt. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte einen entsprechenden Beschluss des Senats. (Foto: IMAGO / Westend61)

Joggen ist an Alster und Elbe nur mit Maske erlaubt. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte einen entsprechenden Beschluss des Senats. (Foto: IMAGO / Westend61)


Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die vom Senat erlassene Maskenpflicht für Jogger unter anderem an Alster und Elbe bestätigt. Ein anderslautender Beschluss des Verwaltungsgerichts sei geändert und ein entsprechender Eilantrag gegen die Maskenpflicht an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit zwischen 10 und 18 Uhr abgelehnt worden, teilte ein Gerichtssprecher vergangene Woche mit. 

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die vom Senat erlassene Maskenpflicht für Jogger unter anderem an Alster und Elbe bestätigt (Az. 5 Bs 54/21). Der Senat hatte Beschwerde gegen einen anders lautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt, die dem Antragsteller, der in Elbnähe wohnt, gefolgt war. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus auch im Freien möglich ist. Wenn der Senat annehmen könne, dass die zur Eindämmung der Pandemie vorgesehenen Mindestabstände wegen eines hohen Personenaufkommens nicht eingehalten werden können, komme die Anordnung einer Maskenpflicht im Freien in Betracht, hieß es. Diese Annahme treffe für die öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark zu.

Auch sei die Belastung des Antragstellers im Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen nicht unangemessen, meinten die Richter. Und da ihn die Regelung nur an Wochenenden und Feiertagen zwischen 10 und 18 Uhr betreffe, könne er die öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark außerhalb dieser Zeiten zum Joggen nutzen.

Vor drei Wochen hatte das Verwaltungsgericht in dem nun kassierten Beschluss die Tatsache, dass die Maskenpflicht allgemein und unabhängig von Wetter und Zahl der Besucher in den Grünanlagen gilt, als unvereinbar mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesehen.


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