FFP2-SCHUTZMASKEN FÜR ARBEITSLOSENGELD-II-BEZIEHER

Gefälschte Anschreiben nur begrenzt überprüfbar

Dillingen/Stuttgart - 19.02.2021, 17:45 Uhr

Informationsschreiben für ALG-II-Empfänger zum Bezug von FFP2-Masken aus Apotheken werden zwar dezentral von den Krankenkassen versendet, sollten aber nach Vorgabe des BMG einheitlich sein. (Foto: IMAGO / PanoramiC)

Informationsschreiben für ALG-II-Empfänger zum Bezug von FFP2-Masken aus Apotheken werden zwar dezentral von den Krankenkassen versendet, sollten aber nach Vorgabe des BMG einheitlich sein. (Foto: IMAGO / PanoramiC)


Seit etwa Mitte Februar bekommen ALG-II-Bezieher Informationsschreiben ihrer Krankenkassen, die zum Bezug von zehn FFP2- oder vergleichbaren Masken berechtigen. In den sozialen Netzwerken ist von unterschiedlichen Anschreiben die Rede. Das legt den Verdacht gefälschter Schreiben nahe. Was müssen Apotheken beachten?

Neben Senioren und Risikopatienten erhalten seit Mitte Februar auch Bezieher der Grundsicherung FFP2-Masken oder Masken in vergleichbarer Qualität in den Apotheken. Statt der Voucher für die ersten beiden Gruppen bekommen Letztere einfache Informationsschreiben ihrer Krankenkassen. Diese Anschreiben sind zusammen mit einem Lichtbildausweis in der Apotheke vorzulegen. Die Anspruchsberechtigten erhalten daraufhin einmalig zehn Schutzmasken. Senioren und Risikopatienten hingegen erhalten auf Vorlage der Voucher und einer Eigenbeteiligung von 2 Euro zweimal sechs Masken.

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Vor Kurzem haben die Krankenkassen nun mit dem Versand dieser Informationsschreiben für Bezieher von Arbeitslosengeld II und den Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, begonnen. Wie das BMAS auf Anfrage von DAZ.online mitteilte, erfolgt die Versendung der Informationsschreiben an SGB II-Berechtigte zum Erhalt der zehn FFP2- oder vergleichbaren Masken dezentral ausschließlich durch die jeweilige Krankenkasse oder -versicherung des Betroffenen.

Informationsschreiben sollten einheitlich sein

Nach Informationen von Apothekern sollen unterschiedliche Informationsschreiben zum Bezug der Masken für  ALG-II-Empfänger in Apotheken eingereicht worden sein. Auffällig waren dabei eine schlechte Druckqualität oder verschiedene Schriften. Tatsächlich müssen die Anschreiben inhaltlich einheitlich sein, wie ein Sprecher des BMAS erklärt. Vorlage dafür ist laut BMAS ein Muster des Informationsschreibens sowie ein Eckpunktepapier mit Hinweisen, das zentral durch das BMG den Krankenkassen und Versicherungen übermittelt wurde. Demnach ist nur das Befüllen des Adress- und Anredefeldes, gegebenenfalls ergänzt um ein DV-Kennzeichen der Post, vorgesehen. Logos der Krankenkasse oder -versicherung sollen nicht aufgenommen werden. 

Für den Druck wurden zudem auch die Logos des BMG und BMAS übermittelt. Die Schreiben sollten im Ergebnis damit weitestgehend identisch aussehen, so das BMAS. Leichte Abweichungen seien allerdings möglich, da die Krankenkassen und -versicherungen die Schreiben jeweils selbst drucken. Deshalb könnten leichte Unterschiede im Druck auftreten. 

Der Bund hatte sich für ein einfacheres Verfahren entschieden und auf den Druck von Gutscheinen bei der Bundesdruckerei wie bei den Vouchers für die Risikopatienten verzichtet, sodass die Bereitstellung der Schutzmasken zeitnah und pragmatisch erfolgen könne, wie es heißt. Dieses Vorgehen wurde beispielsweise von der AOK Nordwest begrüßt, die mit der Versendung von über 300.000 Anschreiben an ALG-II-Bezieher in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein begonnen hatte.

Anschreiben nur begrenzt überprüfbar

Weil es sich bei den Anschreiben lediglich um normales Kopierpapier handelt, dürfte für Apotheker eine Unterscheidung zwischen echt oder falsch schwierig sein. Dazu das BMAS: „Es gilt grundsätzlich, dass die Informationsschreiben von den Apotheken nur begrenzt auf Fälschungen überprüft werden können. Sofern keine Abweichungen von dem anliegenden Informationsschreiben auffallen, können die Schutzmasken abgegeben und mit dem Rechenzentrum abgerechnet werden.“  

Das BMAS weist zudem daraufhin, dass die Informationsschreiben über die Berechtigung zum Bezug von zehn Coronavirus-Schutzmasken nur der einmaligen Verwendung dienen. Sie sind zum Erhalt der Schutzmasken gegen Vorlage eines Ausweispapiers bei der Apotheke abzugeben. Eine Vervielfältigung und Mehrfachabgabe sei nicht gestattet. Dies werde das BMG und das BMAS auch noch mal in geeigneter Weise kommunizieren. 


Robert Hoffmann, Redakteur DAZ.online
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Ich bin entsetzt!

von Edith Schug am 25.02.2021 um 19:57 Uhr

Auch darüber, dass Ihnen hier niemand antwortet

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ALG 2 Masken Abgabe

von Jürgen Weinberg am 22.02.2021 um 18:48 Uhr

Heute habe ich es gewagt, einen „Abholberechtigten“, der 9! Schreiben seiner Krankenkasse vorlegte, nach seinem Ausweis zu fragen. Antwort: Du dreckige Judensau gib mir meine Masken, sonst poliere ich Dir die Fresse! Apotheke in Deutschland macht immer mehr Spaß und jetzt sollen wir auch noch kostenlose Tests zum Dumpingpreis anbieten...
Danke Herr Spahn!

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