Burda erwirkt einstweilige Verfügung

Google und BMG müssen Zusammenarbeit stoppen – vorläufig

Berlin - 10.02.2021, 12:00 Uhr

Google und das Bundesgesundheitsministerium dürfen vorerst nicht kooperieren. Das Landgericht München sieht darin einen Verstoß gegen das Kartellrecht. (Foto: IMAGO / ZUMA Wire)

Google und das Bundesgesundheitsministerium dürfen vorerst nicht kooperieren. Das Landgericht München sieht darin einen Verstoß gegen das Kartellrecht. (Foto: IMAGO / ZUMA Wire)


Burda und auch der Wort & Bild Verlag sehen Pressefreiheit gestärkt

Bei Burda freut man sich über die Urteile: Philipp Welte, der im Vorstand für Netdoktor zuständig ist, erklärte, sie seien „ein wichtiger Schritt in einem grundsätzlichen Verfahren, in dem nichts weniger als die Freiheit der Presse verhandelt wird“. Indirekt subventioniere das BMG mit Steuergeldern die Vermarktung des Suchmonopolisten Google, „der neben dem staatlichen Medienangebot ungerührt Werbung verkauft“. Welte weiter: „Diese Mesalliance zwischen der Regierung und dem Monopolisten Google ist fatal, weil sie den freien Wettbewerb außer Kraft setzt und Hand anlegt an ein zentrales demokratisches Prinzip unseres politischen Systems.“

Erfreut ist man über die Urteile auch beim Burda-Konkurrenten Wort & Bild Verlag. Sie seien „ein großer Erfolg für die Pressefreiheit“, erklärte Andreas Arntzen, Vorsitzender der Geschäftsführung. „Zu Recht wird die Kooperation zwischen dem BMG und Google zur Priorisierung der Inhalte des BMG in der Google-Suche unterbunden.“ Das stimmt den Wort & Bild Verlag zuversichtlich – hat er doch selbst eine einstweilige Verfügung gegen das BMG beantragt. Noch ist dieses Verfahren beim Landgericht Berlin anhängig. Arntzen: „Das heutige Urteil zeigt, dass die Pressefreiheit in diesem Land weiterhin einen hohen Stellenwert hat und die Gewaltenteilung mit den Gerichten als unabhängiger Kontrollinstanz der Regierung funktioniert.“

Im BMG ist man hingegen zurückhaltender: Man nehme die Urteile „zur Kenntnis“. Nach Auswertung der Entscheidung werde das BMG über die weiteren Schritte entscheiden, so ein Sprecher. Auch hier betont man, dass das Angebot des Nationalen Gesundheitsportals als solches von diesem Urteil unberührt bleibe.

Urteile des Landgerichts München I vom 10. Februar 2021, Az. 37 O 15721/20 und 37 O 15720/2.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Einstweilige Verfügung von BURDA gegen BMG und Google

von Robert Huber am 11.02.2021 um 7:04 Uhr

Der Pyrrhussieg von BURDA wird nicht nachhaltig wirken. Wenn ein Verlag seine Pfründe der Werbeeinnahmen nur mit einstweiligen Verfügungen gegen den Informationswillen eines Bundesministeriums sichern kann, so ist es nur eine Frage der Zeit, dass sich immer mehr Leser bzw Konsumenten von diese Verlag abwenden werden.
Der Verlag BURDA sollte statt dessen versuchen durch Qualität und kompetentes Angebot zu überzeugen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Einstweilige Verfügung von BURDA gegen

von Gregor Jahn am 11.02.2021 um 10:09 Uhr

Lieber Herr Huber,

natürlich haben Sie recht mit der Aussage, dass ein Verlag mit Qualität und Kompetenz seiner Leser gewinnen sollte.

Das gilt aber auch für das BMG. Und zu glauben, dass man schon mit guter fachlicher Arbeit bestehen kann, ist - vorsichtig ausgedrückt - ein etwas zu simples Bild davon, wie Medien Marktanteile erkämpfen oder auch nicht.

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