Rechtsstreit um Opiumtinktur

Betroffene Apotheke geht ins Hauptsacheverfahren

Hamburg - 02.10.2020, 10:30 Uhr

Das Landgericht Hamburg befasst sich mit der Abgabe von in Apotheken abgefüllten Opiumtinkturen.  (Foto: imago images / F. Berger)

Das Landgericht Hamburg befasst sich mit der Abgabe von in Apotheken abgefüllten Opiumtinkturen.  (Foto: imago images / F. Berger)


Der Rechtsstreit einer Hamburger Apotheke über die Abgabe von Opiumtinktur, die in der Apotheke abgefüllt wird, geht ins Hauptsacheverfahren. Der betroffene Apotheker will die Rechtslage dort klären lassen. Das Landgericht Hamburg hatte der Apotheke diese Vorgehensweise über eine einstweilige Verfügung untersagt. Das Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz setzt die betroffene Apotheke nun nicht parallel fort.

Seit längerer Zeit wird vor Gerichten über den rechtlichen Status von Opiumtinktur gestritten, die in Apotheken für einzelne Kunden abgefüllt wird. Zunächst bezogen sich die Streitigkeiten auf die Herstellerebene. Inzwischen sind auch Apotheken betroffen. Die dänische Firma Pharmanovia als Herstellerin des Opiumtinktur-Fertigarzneimittels Dropizol® hatte einzelnen Apotheken über einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg die Abgabe der von der Firma Maros Arzneimittel GmbH bezogenen Opiumtinktur verbieten lassen. 

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Eine Apotheke hatte dagegen zunächst Widerspruch eingelegt, diesen aber später zurückgenommen. Darauf hatte die Firma Innocur als Vertreiberin von Dropizol® in Schreiben an Apotheken verwiesen. Innocur hatte gefolgert, Hersteller dürften Opiumtinktur als Rohstoff an Apotheken verkaufen, aber es sei den Apotheken untersagt, diese „ohne Veränderung an der Wirksubstanz“ an den Endverbraucher abzugeben, es sei denn, sie hätten eine Zulassung. Daraufhin hatte die ABDA betont, dass die Entscheidung des Hamburger Gerichts nur Rechtskraft im Verhältnis der beteiligten Parteien entfalte.

Hauptsacheverfahren soll Klärung bringen

Eine weitere Apotheke hatte ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung jedoch aufrechterhalten, um den Fall gerichtlich klären zu lassen. Nach Informationen von DAZ.online hat sich der betroffene Apotheker nun entschieden, die im Raum stehende Frage, ob die Apotheke auf der Grundlage ärztlicher, individueller Verordnungen weiterhin Opiumtinktur als Rezepturarzneimittel herstellen und abgeben darf, im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren werde die Apotheke dagegen aus prozessökonomischen Gründen nicht fortsetzen. Die betroffene Apotheke hat den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung daher nun zurückgezogen. Sie hat auch die ABDA über diesen Schritt informiert und betont, dass der Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren weiter betrieben werde.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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