Ob Honorierung des Botendiensts, Austausch nicht verfügbarer Arzneimittel und Packungsgrößen, Aut-idem-Substitution, Ausnahmen im Betäubungsmittelrecht – die Coronakrise hat ungeahnte Möglichkeiten eröffnet, von Vorschriften des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, des Sozialgesetzbuchs (SGB V), des Betäubungsmittelgesetzes und anderer Rechtsvorschriften abzuweichen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten und apothekenüblichen Waren erforderlich ist. Die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und andere Eil-Verordnungen machen es möglich. Von einem Tag auf den anderen wurden vom Verordnungsgeber Sachverhalte und Rechtsfragen neu bewertet und geregelt, über die zuvor monate-, ja sogar jahrelang ergebnislos gerungen worden war.
Und so stellt sich jetzt die Frage: Welche der Pandemie-bedingten Ausnahmeregelungen sollten auch in die Nach-Corona-Zeit „gerettet“ werden und welche nicht? Was den vergüteten Botendienst betrifft, gibt es immerhin schon die Ankündigung, dass die Corona-Sonderregelung verstetigt werden soll – wenn auch wohl mit halbiertem Honorar. Doch ist das wirklich alles?
Beim diesjährigen ApothekenRechtTag – diesmal im Herbst und überdies online – wird sich Ina Hofferberth mit den diversen Sonderregeln und ihrer Chance für die Zukunft befassen. Die Juristin ist Geschäftsführerin des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg und tagtäglich mit (Rechts-)Fragen aus der Apothekenpraxis beschäftigt.
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