Bottroper Zyto-Prozess

BGH lehnt Revisionen von zahlreichen Patientinnen von Peter S. ab

Berlin - 20.05.2020, 09:00 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionsanträge mehrerer Nebenklägerinnen im Verfahren gegen den verurteilten Zyto-Apotheker Peter S. für unzulässig erklärt. (Foto: hfd)

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionsanträge mehrerer Nebenklägerinnen im Verfahren gegen den verurteilten Zyto-Apotheker Peter S. für unzulässig erklärt. (Foto: hfd)


Im Strafprozess gegen den Bottroper Apotheker Peter S. hat der Bundesgerichtshof erste Entscheidungen getroffen: Er verwarf die Revisionsanträge von mehreren Nebenklägerinnen als unzulässig. Andere Revisionsanträge sind noch offen – so auch der des angeklagten Apothekers.

Bald zwei Jahre nachdem der Bottroper Apotheker Peter S. zu zwölf Jahren Haft, lebenslangem Berufsverbot und Einziehung von 17 Millionen Euro verurteilt worden ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) erste Beschlüsse im Revisionsverfahren gefällt. Nach Informationen von DAZ.online hat er mehrere Revisionsanträge von Patientinnen verworfen, die sich als Nebenklägerinnen dem Prozess angeschlossen hatten: Sie können sich nicht sicher sein, ob für sie hergestellte Zytostatika in ausreichender Menge Wirkstoff enthielten – oder nur Kochsalz oder einen anderen Wirkstoff, wie es laut der Beweiserhebung des Landgerichts Essen teils der Fall war.

Bislang hat der BGH Beschlüsse verschickt, bei denen er entsprechend der Anträge des Generalbundesanwalts die Revisionen aus Rechtsgründen als unzulässig angesehen hat: Etwa da nicht ausreichend konkret benannt wurde, wie die jeweilige Geschädigte betroffen war. Während die Staatsanwaltschaft jegliche strafbare Handlung verfolgen kann, können Nebenkläger nur Revision in Bezug auf Gesetzesverletzungen beantragen, die sie selbst betreffen. „Ich habe das erwartet“, sagt Peter Strüwe, Strafverteidiger von Peter S., angesichts der abgewiesenen Revisionsanträge. „Ich bin ein bisschen erstaunt gewesen, als ich das damals gelesen habe.“

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Aus Rechtsgründen als unzulässig verworfen hat der BGH auch einen Antrag des Rechtsanwalts Khubaib Ali Mohammed: Dieser hatte auf eine spätere Verurteilung wegen Mordes abgezielt. Hierzu hatte Mohammed ein Gutachten der Juristin Frauke Rostalski von der Uni Köln erstellen lassen, die seit kurzem auch Mitglied des Deutschen Ethikrats ist. Für mehrere andere der von ihm vertretenen Nebenkläger stehen Entscheidungen zu den Revisionsanträgen jedoch noch aus, sagt Mohammed – er rechne in den nächsten Wochen hiermit.

„Sowohl unsere Argumente als auch die Gegenargumente des Generalbundesanwalts sind gewichtig“, sagt Mohammed. Falls auch die anderen Anträge abgelehnt werden, sieht er den Gang zum Bundesverfassungsgericht als nicht zielführend an, da dieses keine „Superrevisionsinstanz“ ist. „Dort werden nur einzelne Verfassungsverstöße geprüft und nicht jedes Urteil, bei dem man juristisch die Sache anders bewertet als der BGH.“ Von einem „juristischen Sieg“ von S. könne angesichts der langjährigen Haftstrafe, die das Landgericht Essen ausgestellt hat, keine Rede sein. Aber keine Strafe der Welt könne das Leid und den menschlichen Schaden, den der Apotheker angerichtet habe, jemals wieder gut machen.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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