Mund-Nasen-Schutz im Apotheken-Team

Mitarbeiter-„Streik“ fürs Maskentragen – geht das?

Stuttgart - 05.05.2020, 17:55 Uhr

Teils lässt sich der Sicherheitsabstand vor dem HV-Tisch einfacher umsetzen als hinter dem HV-Tisch. Manche Mitarbeiter fühlen sich dadurch aufgrund ihres Alters oder anderer Risikofaktoren gefährdet. Mit Masken kann sich das Team dann gegenseitig schützen. Doch was tun, wenn man sich über das Maskentragen nicht einig ist? ( r / Foto: imago images / MiS)

Teils lässt sich der Sicherheitsabstand vor dem HV-Tisch einfacher umsetzen als hinter dem HV-Tisch. Manche Mitarbeiter fühlen sich dadurch aufgrund ihres Alters oder anderer Risikofaktoren gefährdet. Mit Masken kann sich das Team dann gegenseitig schützen. Doch was tun, wenn man sich über das Maskentragen nicht einig ist? ( r / Foto: imago images / MiS)


Kann der Apothekenleiter Masken verbieten oder aufzwingen? 

Soweit eine Maskenpflicht durch die oben genannten Rechtsverordnungen allgemein auferlegt ist, darf ein Apothekenleiter diese Maßnahme in seinem Betrieb nicht verbieten. Andererseits kann er das Tragen von Masken am Arbeitsplatz anordnen, wenn dies im jeweiligen Bundesland nicht explizit vorgegeben wäre. Dies ist vom Direktionsrecht zum Schutz der weiteren Mitarbeiter im Regelfall abgedeckt. 

Die benötigte Schutzausrüstung muss vom Betrieb bereitgestellt und finanziert werden. Dies gilt im Übrigen für alle nach Arbeitsschutzgesetz und § 618 BGB erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Die BAK hat Empfehlungen zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen veröffentlicht, in denen auch explizit die Tätigkeiten in der Apotheke während der Corona-Pandemie beschrieben sind. Hieran sollten sich die Apothekenleiter orientieren, und hierauf können sich Arbeitnehmer berufen, wenn sie konkrete Maßnahmen vom Chef erwarten. Doch was, wenn der Chef dennoch nicht aktiv wird?

Sie wünschen sich die Maskenpflicht – aber niemand hält sich daran? 

Sollte der Arbeitgeber Arbeitsschutzregeln nicht einhalten, besteht für die Angestellten die Möglichkeit, von ihrem Zurückbehaltungsrecht (ZBR) nach § 273 BGB Gebrauch zu machen. Das heißt, sie können ihre Leistung so lange verweigern, bis die jeweilige Maßnahme umgesetzt wurde. Der Arbeitgeber bleibt in dieser Phase zur Zahlung des Lohns verpflichtet. Dem Arbeitgeber muss konkret klargemacht werden (am besten schriftlich), aus welchem Grund das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, und er muss gleichzeitig aufgefordert werden, die Arbeitsschutzregeln einzuhalten bzw. umzusetzen. 

Dieser Weg sollte aber nur im äußersten Notfall beschritten werden, wenn alle anderen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und Klärung erfolglos waren. Weil die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit zu Unrecht verweigert, muss dieser Vorgang am besten mit rechtlicher Beratung erfolgen. 

Wenn dagegen Arbeitnehmer (zu Unrecht) die Schutzmaßnahmen verweigern, die durch Verordnungen und die Maßnahmen des Arbeitgebers vorgegeben sind, kann der Arbeitgeber Sanktionen durchsetzen. Dazu gehören Aussetzung der Lohnzahlung, Abmahnungen und Kündigungen.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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2 Kommentare

Maskenpflicht im Apotheken-Backoffice-Bereich

von Susanne Müller am 08.05.2020 um 22:59 Uhr

Hinter den HV-Plexiglasscheiben arbeiten wir mit 11 Personen. Sicherheitsabstände sind nicht dauernd und zuverlässig einzuhalten. Chef und Mitarbeiterinnen ignorieren diese untereinander. DerChef hat mit dem Team über sämtliche fachlichen Einwände hinweg beschlossen, keine MNS zu tragen. Er hält sämtliche Vorsichtsmaßnahme für Quatsch und das Leben an sich für lebensgefährlich.
Gelten die arbeits-und infektionsrechlichen Verordnungen nicht für Apotheken?

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Wer keine Maske trägt und lesen kann ... hat ein Problem ...

von Christian Timme am 05.05.2020 um 19:11 Uhr

Es gibt jetzt auch "Sonderschüler" unter den Apothekern ...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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