Mund-Nasen-Schutz im Apotheken-Team

Mitarbeiter-„Streik“ fürs Maskentragen – geht das?

Stuttgart - 05.05.2020, 17:55 Uhr

Teils lässt sich der Sicherheitsabstand vor dem HV-Tisch einfacher umsetzen als hinter dem HV-Tisch. Manche Mitarbeiter fühlen sich dadurch aufgrund ihres Alters oder anderer Risikofaktoren gefährdet. Mit Masken kann sich das Team dann gegenseitig schützen. Doch was tun, wenn man sich über das Maskentragen nicht einig ist? ( r / Foto: imago images / MiS)

Teils lässt sich der Sicherheitsabstand vor dem HV-Tisch einfacher umsetzen als hinter dem HV-Tisch. Manche Mitarbeiter fühlen sich dadurch aufgrund ihres Alters oder anderer Risikofaktoren gefährdet. Mit Masken kann sich das Team dann gegenseitig schützen. Doch was tun, wenn man sich über das Maskentragen nicht einig ist? ( r / Foto: imago images / MiS)


Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Angestellten vor Gefahren am Arbeitsplatz – also auch vor der Infektion mit Coronaviren – zu schützen und dafür erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Doch was wenn der Chef dabei dem Sicherheitsbedürfnis der Teams nicht entspricht oder sich das Team nicht an dessen oder übergeordnete Regeln – wie die Maskenpflicht – hält? Was dürfen die Mitarbeiter, was darf der Apothekenleiter, wenn es Uneinigkeit über das Maskentragen gibt?

Durch die Coronakrise taucht in Apotheken eine Reihe arbeitsrechtlicher Fragen auf, die bislang keine oder nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Einige davon hat Arbeitsrechtsexperte Manfred Arnold in zwei Live-Online-Seminaren von DAZ und DAZ. online in den vergangenen Wochen beantwortet. Für alle Leser, die sie verpasst haben oder sie sich noch einmal ansehen wollen, sind die Aufzeichnungen verfügbar. 

Außerdem werden die einzelnen Themen in der aktuellen Ausgabe der DAZ noch einmal zusammengefasst. Neben dem Thema „Schwangere Arbeitnehmerinnen in Zeiten von Corona“ wird dort beleuchtet, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Angestellten vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen und dafür erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. 

Im Hinblick auf die Corona-Pandemie werden empfohlene und verpflichtende Schutzmaßnahmen für die Betriebe typischerweise landesrechtlich geregelt. Diese Regelungen ändern sich derzeit ständig: Was vor einer Woche noch galt, kann heute gegenstandslos sein. Daher sollten die Meldungen der Kammern, Verbände und der Fachpresse aufmerksam verfolgt werden. 

Die Maskenpflicht und ihre Ausnahmen

In allen Bundesländern gilt beispielsweise eine Maskenpflicht in Apotheken. Ausnahmen davon werden in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt. In Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen kann vom Tragen einer Gesichtsmaske abgesehen werden, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar erscheint. In Bayern gibt es aktuell keine Ausnahmeregelung. Eine ähnliche Situation ergibt sich bei der Frage, ob besondere Schutzvorrichtungen wie ein Spuckschutz die Maskenpflicht ersetzt. In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gilt, dass die Verpflichtung für Beschäftigte, eine Maske zu tragen, durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o. ä.) ersetzt werden kann. In Bayern ist auch dabei keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Die BLAK geht nicht davon aus, dass durch Spuckschutzscheiben die Maskenpflicht abgewendet werden kann. Ob die Schutzvorschriften auch im nicht-öffentlichen Bereich einer Apotheke gelten, wird derzeit auch sehr unterschiedlich ausgelegt. Die BLAK geht für Apotheken davon aus, dass auch im Backoffice-Bereich Maskenpflicht besteht. (s. FAQ-Covid-19, Stand 5.5.2020) 



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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Bayerische Maskenpflicht in der Kritik

2 Kommentare

Maskenpflicht im Apotheken-Backoffice-Bereich

von Susanne Müller am 08.05.2020 um 22:59 Uhr

Hinter den HV-Plexiglasscheiben arbeiten wir mit 11 Personen. Sicherheitsabstände sind nicht dauernd und zuverlässig einzuhalten. Chef und Mitarbeiterinnen ignorieren diese untereinander. DerChef hat mit dem Team über sämtliche fachlichen Einwände hinweg beschlossen, keine MNS zu tragen. Er hält sämtliche Vorsichtsmaßnahme für Quatsch und das Leben an sich für lebensgefährlich.
Gelten die arbeits-und infektionsrechlichen Verordnungen nicht für Apotheken?

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Wer keine Maske trägt und lesen kann ... hat ein Problem ...

von Christian Timme am 05.05.2020 um 19:11 Uhr

Es gibt jetzt auch "Sonderschüler" unter den Apothekern ...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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