Werbemaßnahmen der Shop Apotheke vor dem EuGH

Generalanwalt: Würde des Apothekerberufs kann Werbeverbote rechtfertigen

Berlin - 03.03.2020, 17:55 Uhr

Lassen sich Riesen-Versender wie die Shop Apotheke zügeln, um die Würde des Apothekerberufs zu schützen? ( t / Foto: Shop Apotheke)

Lassen sich Riesen-Versender wie die Shop Apotheke zügeln, um die Würde des Apothekerberufs zu schützen? ( t / Foto: Shop Apotheke)


Die forschen Werbemethoden der niederländischen Shop Apotheke in Frankreich könnten möglicherweise bald vom Europäischen Gerichtshof gezügelt werden. Jedenfalls meint der zuständige Generalanwalt in dem Verfahren, dass Werbebeschränkungen eines Mitgliedstaates für EU-ausländische Versender, die den Arzneimittelkonsum kontrollieren und die Würde des Apothekerberufs wahren sollen, durchaus gerechtfertigt sein können. DAZ.online hat bei Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas nachgefragt, wie sich diese Einschätzungen auf deutsche Streitigkeiten mit EU-Versendern auswirken könnten.

Der niederländische Arzneimittelversender Shop-Apotheke bietet in Frankreich über eine französische Internetseite nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel an – der Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist in unserem Nachbarland gar nicht erlaubt. Doch auch die OTC-Werbung läuft in ihrer Art und Weise den französischen Apothekern zuwider. Sie ist groß angelegt, im Internet und in Werbebroschüren, die unter anderem Paketen anderer Unternehmen beigelegt sind. Darin werden ab einem bestimmten Bestellwert Rabatte angeboten. Außerdem nutzt die Shop Apotheke Suchmaschinen, die ihre Sichtbarkeit im Vergleich zu niedergelassenen Apotheken erhöhen – und bezahlt dafür.

Die französischen Apotheker sowie ihre Verbände, die nun gegen die Shop Apotheke klagen, sind überzeugt, dass mit dieser Werbung gegen französisches Recht verstoßen wird. Denn danach ist es Apothekern verboten, mit Vorgehensweisen und Mitteln zu werben, die als nicht vereinbar mit der Würde des Berufs angesehen werden. Ebenso ist es unzulässig, Patienten zu einem missbräuchlichen Konsum von Arzneimitteln zu verleiten und einen kostenpflichtigen Suchmaschinen-Verweis zu nutzen. Mit letzterem Verbot will man in Frankreich verhindern, dass sich die Vermarktung von Arzneimitteln in den Händen großer Online-Apotheken konzentriert, und dafür sorgen, dass eine ausgewogene Verteilung der Apotheken im ganzen Land gewährleistet bleibt. Zudem müssen Patienten nach französischem Recht vor der ersten elektronischen Bestellung von Arzneimitteln einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen, was die Shop Apotheke aber ebenfalls nicht beachtet habe.

Die Shop Apotheke ist davon überzeugt, dass die besagten französischen Vorschriften gar nicht auf sie anwendbar seien. Vielmehr unterliege sie allein den niederländischen Vorschriften, nach denen ihre Werbemaßnahmen zulässig seien. Das sah das französische Gericht in erster Instanz allerdings anders und gab der wettbewerbsrechtlichen Klage der Apotheker statt. Das Verfahren ging daraufhin vor den Cour dʼappel de Paris, das größte Berufungsgericht Frankreichs. Und dieses entschied, vor einem eigenen Urteil, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen (Rs. C-649/18). Die Luxemburger Richter sollen die Frage klären, ob die Anwendung der französischen Vorschriften auf die niederländische Online-Apotheke mit dem Unionsrecht vereinbar ist, insbesondere mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr, aber auch mit den Vorgaben des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel.

Am 27. Februar hat nun der Generalanwalt am EuGH, M. Henrik Saugmandsgaard Øe, seine Schlussanträge vorgelegt – diese sind eine Art Empfehlung für die Entscheidung des Gerichts. Häufig, aber keinesfalls immer, folgt der EuGH dem Generalanwalt in seiner Einschätzung. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Schweigen im Wald.

von Roland Mückschel am 04.03.2020 um 17:02 Uhr

Ist hier angesagt.
Aber ihr habt alle recht.
Mich kotzt diese Eu Gerichtsverarscherei
auch an.

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