Datenschutz und Schweigepflicht

Dürfen Apotheken Zuzahlungsbelege an Erben aushändigen?

Berlin - 10.02.2020, 07:00 Uhr

Was tun, wenn ein Angehöriger nach Belegen für einen Verstorbenen fragt. Es kommt darauf an, sagt der Jurist Dr. Morton Douglas. Kein schlechter Helfer ist bei der Entscheidung der gesunde Menschenverstand. (m / Foto: Peter Atkins / Stock.adobe.com)

Was tun, wenn ein Angehöriger nach Belegen für einen Verstorbenen fragt. Es kommt darauf an, sagt der Jurist Dr. Morton Douglas. Kein schlechter Helfer ist bei der Entscheidung der gesunde Menschenverstand. (m / Foto: Peter Atkins / Stock.adobe.com)


Dürfen Angehörige von einer Apotheke die nachträgliche Aushändigung von Zuzahlungsbelegen eines Verstorbenen verlangen? Derzeit macht in Apothekerkreisen die Mitteilung eines Datenschutzbeauftragten die Runde, die diese Frage unter Hinweis auf das Datenschutzrecht verneint. Aber ist das wirklich der Fall? DAZ.online hat bei Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas nachgefragt.

Mitte Januar wurde von Seiten eines Datenschutzbeauftragten, der sich auf die Beratung von Apotheken spezialisiert hat, eine Mitteilung verfasst, in der es um Zuzahlungsbescheinigungen für Verstorbene geht. Immer wieder hätten Apotheken bei ihm angefragt, wie auf Nachfragen von Angehörigen zu reagieren sei, die nach dem Tod eines Apothekenkunden Zuzahlungsbescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse oder dem Finanzamt anfordern.

Insoweit vertritt er die Auffassung, dass das Recht auf Auskunft oder Löschung von personenbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lediglich zu Lebzeiten bestehe. Die EU-Verordnung gelte ausdrücklich nicht für die Daten Verstorbener. Grundsätzlich hätte der Bundesgesetzgeber eine Regelung schaffen können. So heiße es in den Erwägungsgründen zur DSGVO ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verstorbener vorsehen können. Doch davon habe der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.

Rat des Datenschutzbeauftragten: Nicht unter Druck setzen lassen

Die Schlussfolgerung des Datenschutzbeauftragten: Angehörigen ist es damit nicht möglich, die Betroffenenrechte der DSGVO für die verstorbene Person geltend zu machen. Zudem verweist er auf die Schweigepflicht von Apothekern, die nicht mit dem Tod des Patienten ende. Sein Rat an die Apotheker lautet, sich nicht von Angehörigen unter Druck setzen zu lassen.

Diese Information kursiert in Apothekerkreisen und sorgt dort auch für Verunsicherung. Was ist, wenn eine Apotheke der Bitte der Angehörigen noch gefolgt ist? Wir haben bei Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas nachgefragt, ob er diese Auffassung teilt – oder einen anderen Ratschlag an betroffene Apotheken hat.

Dr. Morton Douglas

DAZ.online: Herr Douglas, haben Angehörige eines verstorbenen Apothekenkunden wirklich keine Möglichkeit, nach dessen Tod an Zuzahlungsbelege zu gelangen?

Douglas: Angehörige haben aus rechtlicher Sicht ohne Weiteres die Möglichkeit, diese Informationen von der Apotheke des Verstorbenen zu erhalten. Insoweit werden hier Überlegungen aus dem Datenschutzrecht einerseits sowie der Schweigepflicht, so wie sie für Ärzte und Apotheker gilt, andererseits miteinander vermischt und hieraus aus unserer Sicht unzutreffende Schlüsse gezogen. Die rechtlichen Überlegungen sind hier genau zu trennen.

DAZ.online: Wie sieht die Rechtslage nach der Datenschutz-Grundverordnung aus?

Douglas: Wie sich aus der DSGVO ergibt, gilt diese tatsächlich nicht für die Daten von Verstorbenen. Somit kann die DSGVO keine Lösung zu der aufgeworfenen Frage liefern. Insoweit ist nicht jede Fragestellung, die Daten zum Gegenstand hat, ein Fall für die DSGVO.

Schweigepflicht: Apotheker muss abwägen

DAZ.online: Und wie steht es um das Argument mit der Schweigepflicht von Apothekern?

Douglas: Im Ausgangspunkt ist zutreffend, dass sich aus den in einer Apotheke bezogenen Arzneimitteln Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Patienten ziehen lassen mit der Folge, dass der Bezug von Arzneimitteln unter die Schweigepflicht fällt. Allerdings gilt dies nicht absolut, sondern der Patient kann selbstverständlich auf diesen Schutz verzichten und somit darin einwilligen, dass diese Informationen weitergegeben werden. Vielleicht hat sich der Patient bereits zu Lebzeiten damit einverstanden erklärt, zum Beispiel im Rahmen eines Kundenkartenantrags, dass derartige Informationen an Angehörige oder Pfleger ausgehändigt werden dürfen. Dann gilt dies in der Regel auch nach seinem Tod.

DAZ.online : Und wenn eine solche Einwilligung nicht vorliegt?

Douglas: Ist der Patient verstorben, so ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Dabei muss der Inhaber der Apotheke abwägen: Um welche Informationen handelt es sich einerseits – und wie hätte sich der Verstorbene wohl andererseits vernünftigerweise hierzu verhalten? Maßgeblich ist das wohlverstandene Interesse des Verstorbenen an der weiteren Geheimhaltung der Tatsachen, die er der Apotheke anvertraut hat. Bei Informationen, die ein Angehöriger anfragt, um eine abschließende Abrechnung mit dem Kostenträger vorzunehmen, wird man in der Regel davon ausgehen können, dass es dem mutmaßlichen Interesse des Verstorbenen entspricht, dass seine Angehörigen diese Abrechnungen noch vornehmen können. Es ist nicht der Zweck einer beruflichen Schweigepflicht, dies zu unterlaufen. Hier wird man in der Regel ohne weiteres von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen können.

DAZ.online: Gibt es auch Fälle, in denen eine Herausgabe von Informationen kritisch erscheint?

Douglas: Auch solche Fälle sind sicherlich denkbar: Erkundigt sich ein Angehöriger auffällig über den Gesundheitszustand des Verstorbenen, etwa den geistigen Zustand, so bleibt es bei der Schweigepflicht der Apotheke. Grund hierfür könnte etwa sein, dass eine Auseinandersetzung der Erben droht und eine Seite die Testierfähigkeit des Erblassers in Zweifel ziehen möchte. Hier wird man sicherlich nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgehen können, dass der Apotheker sich in dieser Auseinandersetzungen durch entsprechende Aussagen herein ziehen lässt.

Der gesunde Menschenverstand kann ein guter Ratgeber sein

DAZ.online: Gibt es auch Risiken für Apothekeninhaber, wenn sie die Herausgabe von Informationen über Zuzahlungsbelege verweigern?

Douglas: Insoweit besteht möglicherweise nicht nur ein Recht der Apotheke, diese Informationen herauszugeben, sondern sogar eine Pflicht. Denn immerhin bestehen kaufvertragliche Nebenpflichten der Apotheke, wonach diese verpflichtet ist, den Kunden zu unterstützen, damit dieser seine Ansprüche gegenüber Krankenkassen durchsetzen kann. Schlimmstenfalls kann sich ein Apothekeninhaber, der entsprechende Informationen nicht zur Verfügung stellt und damit die Geltendmachung eines Anspruchs der Hinterbliebenen gegenüber einem Dritten vereitelt, diesen gegenüber schadensersatzpflichtig machen.

DAZ.online: Und was bedeutet dies nun für die Apotheke ganz konkret?

Douglas: Der Inhaber der Apotheke sollte sich stets fragen: Wer will was warum? Wenn die Antwort hierauf plausibel ist, etwa weil ein Hinterbliebener Zuzahlungsbelege für die letzte Abrechnung haben möchte, kann er diese auch herausgeben. Wenn die Antworten hierauf nicht plausibel sind, ist Vorsicht geboten und im Zweifel sollte eine Herausgabe der Information verweigert werden. Auch wenn es überraschend klingt: Gesunder Menschenverstand kann auch bei solchen Fragen manchmal weiterhelfen.

DAZ.online: Wir danken Ihnen für das Gespräch, Herr Douglas!



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.