Bundesverwaltungsgericht

Apotheker muss 15.000 Euro Kammerbeitrag zahlen

Berlin - 09.01.2020, 11:30 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht wird sich nicht näher mit der Beitragsbemessung der Sächsischen Apothekerkammer befassen. (Foto: BVerwG)

Das Bundesverwaltungsgericht wird sich nicht näher mit der Beitragsbemessung der Sächsischen Apothekerkammer befassen. (Foto: BVerwG)


Im Februar 2019 hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Kammerbeitrag eines Apothekers in Höhe von knapp 15.000 Euro bestätigt. Allein für seinen Apothekenbetrieb hätte er nur knapp 600 Euro Jahresbeitrag zahlen müssen. Doch die Sächsische Landesapothekerkammer zog auch die Umsätze heran, die der Apotheker durch Großhandel erwirtschaftete. Nun ist das Urteil rechtskräftig geworden – das Bundesverwaltungsgericht hat einen Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen.

Eine öffentliche Apotheke in Sachsen musste im Jahr 2013 einen durchschnittlichen Kammerbeitrag von 1.706,84 Euro entrichten. Anders traf es einen Apotheker, der zusätzlich eine Großhandelserlaubnis besitzt. Er erhielt im April 2013 einen Bescheid der Sächsischen Landesapothekerkammer, nach dem er knapp 15.000 Euro Beitrag zahlen sollte. Zum damaligen Zeitpunkt betrug der Inhaberbeitrag laut Sächsischer Beitragsordnung 0,085 Prozent des Nettoumsatzes der Apotheke. Die Kammer zog sowohl den Umsatz der Einzelhandelstätigkeit (Apotheke) heran – 752.000 Euro – als auch den der Großhandelstätigkeit, der sich auf 17.765.000 Euro belief. Dadurch kam sie auf einen Beitrag von 607,24 Euro für die Apothekentätigkeit und von 14.345,24 Euro für den Großhandel.

Nach erfolglosem Widerspruch zog der Apotheker durch sämtliche Instanzen, um sich gegen diesen Beitragsbescheid zu wehren. Doch die Gerichte hatten mit diesem kein Problem: Er stehe mit der Beitragsordnung der Kammer und dem Heilberufekammergesetz im Einklang. 

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestand den berufsständischen Kammern einen weiten Gestaltungsspielraum für ihr Beitragsrecht zu. Das Gericht könne nur prüfen, ob die äußersten Grenzen dieses Spielraums verlassen wurden – nicht jedoch, ob die Kammer die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Prüfungsmaßstab könne dabei nur das Verfassungsrecht sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip sein. Beiden Prinzipien sah das Gericht nicht widersprochen. So verpflichte das Äquivalenzprinzip die Apothekerkammer nicht, Umsätze aus einem Großhandelsbetrieb im Rahmen des Beitragsmaßstabes zu privilegieren oder sie beitragsfrei zu stellen.

Das Oberverwaltungsgericht sah auch keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Der Apotheker stellte dennoch einen Antrag auf Zulassung dieses weiteren Rechtsmittels. Doch diesen wies das Bundesverwaltungsgericht nun zurück. 

Kein Revisionsgrund – Apotheker muss Bescheid akzeptieren

Eine Revision ist nur zulässig, wenn bestimmte, gesetzlich geregelte Gründe vorliegen. Der klagende Apotheker hatte sich allein auf den Grund gestützt, dass das beanstandete Urteil von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht. Doch eben dies habe der Kläger nicht ausreichend dargetan, so das Bundesverwaltungsgericht. Zwar hat er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1991 (BVerwG 1 C 24.88) verwiesen, in dem es um die Bemessung der Beiträge zu einer Handwerksinnung geht. Danach müsse zwischen der Aufgabe der Innung und der für die Beitragsbemessung herangezogenen Quelle der Wirtschaftstätigkeit des Mitgliedes ein Zusammenhang bestehen. Bei aus einer innungsfremden Tätigkeit erwachsenen Mischbetrieben sei das nicht der Fall. 

Doch was der Kläger hierzu vortrug, ist den Richtern nicht genug. Sie verweisen in ihrem Beschluss vielmehr darauf, dass sich das Oberverwaltungsgericht durchaus mit diesem Urteil befasst habe, den Sachverhalt vorliegend aber anders sehe. Hier gebe es „einen vorteilsbegründenden Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers aus seiner Großhandelstätigkeit und der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten im Gesamtinteresse ihrer Mitglieder (…), weil auch diese Umsätze aus dem Betrieb der Apotheke erzielt worden seien“.

Damit ist die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig und der Apotheker muss den Kammerbeitrag in voller Höhe zahlen – inklusive der 14.345,24 Euro, die sich aus den Großhandelsumsätzen 2013 ergeben.

Mittlerweile ist die Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer übrigens geändert. Nunmehr heißt es dort, dass der Inhaberbeitrag 0,076 Prozent des im vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten Nettoumsatzes der Apotheke beträgt. Und: Zur Ermittlung des Beitrags ist die Summe der Umsätze der Haupt-, Zweig- und Filialapotheken zugrunde zu legen.  

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2019, Az: 8 B 58/19



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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