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Öffnungszeiten, Zustellung, Filialen
Österreich: Wettbewerbsbehörde begrüßt Vorschläge zur Liberalisierung
Die österreichische Apothekerkammer hatte im April dieses Jahres Vorschläge zur Modernisierung der Apothekengesetzgebung gemacht. Die Hauptziele: eine Verschärfung bei Beteiligungen an Apotheken sowie Liberalisierungen bezüglich der Öffnungszeiten, der Arzneimittelzustellung und der Gründung von Filialapotheken. Aus wettbewerblicher Sicht weisen diese vier Schritte in eine gute Richtung, meint die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde.
Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat vor wenigen Tagen ihren zweiten Teilbericht zur Analyse des österreichischen Gesundheitsmarkts zum Thema „Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum“ veröffentlicht. Darin geht sie unter anderem auf die Vorschläge der Apothekerkammer vom April 2019 zur Modernisierung des Apothekengesetzes ein. Hier findet sie einige Empfehlungen wieder, die sie selbst im Mai 2018 in ihrem ersten Teilbericht zum österreichischen Apothekenmarkt unterbreitet hatte.
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Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft
Derzeit müssen die Apotheken in Österreich eine maximale wöchentliche Betriebszeit von 48 Stunden und eine tägliche Mittagssperre von ungefähr zwei Stunden einhalten, und sämtliche Apotheken im Ort müssen gleiche Öffnungszeiten haben. Die BWB befürwortet den Vorstoß der Apotheker, diese zu flexibilisieren. Hiernach sollte in Zukunft ein einheitliche Kernöffnungszeit von mindestens 36 Stunden für sämtliche Apotheken im Ort gelten. Zusätzlich sollten individuelle, darüberhinausgehende Rahmenöffnungszeiten in einem Maximalausmaß von 72 Stunden möglich sein.
Zustellung von Arzneimitteln
Nach den Ideen der Apothekerkammer soll es in Österreich zukünftig bewilligungspflichtige und bedarfsorientierte „mobile Abgabeeinrichtungen“ geben, die im Einzugsbereich einer Apotheke liegen sollen und auch von mehreren Apotheken gemeinsam betrieben werden können. Die derzeit bestehende Maximalentfernung der Zustelleinrichtungen von sechs Straßenkilometern soll ersatzlos wegfallen und durch den Begriff „Einzugsgebiet“ ersetzt werden. Auch in diesen Punkten unterstützt die BWB die Apotheker. Sie moniert jedoch, dass die geplante Neuregelung eine Bedarfsprüfung durch die Apothekerkammer vorsieht, ohne Kriterien oder Anhaltspunkte für die Beurteilung vorzugeben. Die Wettbewerbsbehörde befürchtet deshalb, dass die „Blackbox Bedarfsprüfung“ wie ein Gebietsschutz wirken könnte und fordert gesetzliche (Mindest)Kriterien dafür.
Konzession und Rechtsform öffentlicher Apotheken
Nach dem Vorschlag der Apothekerkammer sollen Apotheken zukünftig zu einem Anteil von mindestens 51 Prozent (hiervon mindestens 25 Prozent direkt) durch den Konzessionsinhaber gehalten werden – was nicht neu wäre - und – was neu wäre - von diesem (rechtlich und wirtschaftlich) kontrolliert werden müssen. Zusätzlich sollen Personen oder Unternehmen an maximal drei Prozent der öffentlichen Apotheken direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent Anteile halten dürfen. Auch hier setzt die BWB einen „wettbewerbsrechtlichen Haken“ dahinter. Die „Kontrolle durch den Konzessionsinhaber“ gewährleiste, dass der Einfluss durch Pharmaunternehmen auf einzelne Apotheken abnehme, so ihre Hoffnung. Zudem sorge die „Marktanteilsgrenze“ dafür, dass der Einfluss einzelner Großhändler auf Österreichs gesamten Apothekenmarkt beschnitten und wettbewerblich unbedenklich werde und dass dies dann auch so bleibe.
Verlegung von Apotheken
Die Apothekerkammer schlägt vor, dass für die Verlegung einer Apotheke innerhalb eines Standortes in Zukunft als Kriterium ein Mindestabstand (500 Meter) zur nächsten öffentlichen Apotheke angewendet werden soll. Diese neue Regelung sowie die ersatzweise Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB), sofern den umliegenden Apotheken mindestens 5.500 Personen als Versorgungspotential verbleiben, sollen verhindern, dass es durch die Verlegung zu nachteiligen Auswirkungen auf andere Apotheken beziehungsweise die Versorgungssicherheit kommt. Die Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort soll über das allgemeine Konzessionsverfahren laufen. So könne die Apothekerkammer die Versorgungssicherheit im Einzelfall prüfen und der Wettbewerb zwischen Apotheken werde gewahrt, meint die BWB und gibt auch hierfür ihrerseits „grünes Licht“.
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Filialapotheken
Nach den Vorstellungen der Apothekerkammer soll eine Apotheke in Zukunft maximal drei Filialapotheken betreiben dürfen. Für neu zu errichtende Filialapotheken soll nicht mehr die Entfernung von vier Straßenkilometern ausschlaggebend sein. Stattdessen soll die Stammapotheke zu den drei nächstgelegenen Apotheken der neuen Filialapotheke zählen. Bestehende Apotheken müssen mindestens 5.500 Personen als Versorgungspotential verbleiben. Damit setzen die Apotheker einen Vorschlag der BWB um. Kein Wunder also, dass diese die Neuregelung „nicht nur aus Wettbewerbssicht als zielorientiert und gelungen“ bezeichnet.
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