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Österreich: Wettbewerbsbehörde begrüßt Vorschläge zur Liberalisierung
Konzession und Rechtsform öffentlicher Apotheken
Nach dem Vorschlag der Apothekerkammer sollen Apotheken zukünftig zu einem Anteil von mindestens 51 Prozent (hiervon mindestens 25 Prozent direkt) durch den Konzessionsinhaber gehalten werden – was nicht neu wäre - und – was neu wäre - von diesem (rechtlich und wirtschaftlich) kontrolliert werden müssen. Zusätzlich sollen Personen oder Unternehmen an maximal drei Prozent der öffentlichen Apotheken direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent Anteile halten dürfen. Auch hier setzt die BWB einen „wettbewerbsrechtlichen Haken“ dahinter. Die „Kontrolle durch den Konzessionsinhaber“ gewährleiste, dass der Einfluss durch Pharmaunternehmen auf einzelne Apotheken abnehme, so ihre Hoffnung. Zudem sorge die „Marktanteilsgrenze“ dafür, dass der Einfluss einzelner Großhändler auf Österreichs gesamten Apothekenmarkt beschnitten und wettbewerblich unbedenklich werde und dass dies dann auch so bleibe.
Verlegung von Apotheken
Die Apothekerkammer schlägt vor, dass für die Verlegung einer Apotheke innerhalb eines Standortes in Zukunft als Kriterium ein Mindestabstand (500 Meter) zur nächsten öffentlichen Apotheke angewendet werden soll. Diese neue Regelung sowie die ersatzweise Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB), sofern den umliegenden Apotheken mindestens 5.500 Personen als Versorgungspotential verbleiben, sollen verhindern, dass es durch die Verlegung zu nachteiligen Auswirkungen auf andere Apotheken beziehungsweise die Versorgungssicherheit kommt. Die Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort soll über das allgemeine Konzessionsverfahren laufen. So könne die Apothekerkammer die Versorgungssicherheit im Einzelfall prüfen und der Wettbewerb zwischen Apotheken werde gewahrt, meint die BWB und gibt auch hierfür ihrerseits „grünes Licht“.
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Filialapotheken
Nach den Vorstellungen der Apothekerkammer soll eine Apotheke in Zukunft maximal drei Filialapotheken betreiben dürfen. Für neu zu errichtende Filialapotheken soll nicht mehr die Entfernung von vier Straßenkilometern ausschlaggebend sein. Stattdessen soll die Stammapotheke zu den drei nächstgelegenen Apotheken der neuen Filialapotheke zählen. Bestehende Apotheken müssen mindestens 5.500 Personen als Versorgungspotential verbleiben. Damit setzen die Apotheker einen Vorschlag der BWB um. Kein Wunder also, dass diese die Neuregelung „nicht nur aus Wettbewerbssicht als zielorientiert und gelungen“ bezeichnet.
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