Krankentagegeld trotz Arbeit

Ärztin verliert Approbation nach Versicherungsbetrug

Berlin - 09.09.2019, 11:59 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Widerruf einer ärztlichen Approbation befasst. (c / Foto: BVerwG)

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Widerruf einer ärztlichen Approbation befasst. (c / Foto: BVerwG)


Wann kann einem Arzt oder Apotheker die Approbation wegen „Unwürdigkeit“ entzogen werden? Damit haben sich schon einige Gerichte beschäftigt. Das Verwaltungsgericht Aachen entschied Anfang des Jahres, der Steuerbetrug eines Apothekers reiche nicht. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht den Approbationswiderruf bei einer Ärztin bestätigt, die wegen Versicherungsbetrugs verurteilt worden war.

Der Widerruf der Approbation ist wohl einer der schwerwiegendsten Eingriffe in die Berufsfreiheit. Er ist deshalb nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Die Bundesärzteordnung und die Bundesapothekerordnung sehen vor, dass die Approbation entzogen werden kann, wenn sich ein Apotheker oder Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine „Unwürdigkeit“ oder „Unzuverlässigkeit“ zur Ausübung seines Berufs ergibt.

Einige Apotheker haben bereits gegen den Widerruf ihrer Approbation gekämpft, manche erfolgreich, andere nicht. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer Ärztin den Widerruf der Approbation bestätigt.

Worum ging es? 

Die Ärztin hatte eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die sie zwischen 2007 und 2011 insgesamt 22 Mal in Anspruch nahm. Sie erklärte, sie sei arbeitsunfähig und bekam 255,64 Euro täglich ausgezahlt, obwohl sie an 118 Tagen als selbstständige Ärztin in ihrer Praxis tätig war und an 30 Tagen als Schiffsärztin arbeitete. An weiteren 107 Tagen hielt sie sich an anderen Orten als dem Wohnort auf – was den Anspruch auf Krankentagegeld ebenfalls ausschloss. Die Ärztin bezog auf diese Weise Krankentagegeld in Höhe von 65.188,20 Euro. Das blieb nicht ohne Folgen: Sie wurde wegen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe von 22 Monaten verurteilt.

Die Regierung von Oberbayern widerrief zudem die Approbation der Medizinerin, weil sie aus berufsrechtlicher Sicht unwürdig sei, den Beruf der Ärztin weiter auszuüben. Die Ärztin wehrte sich vor dem Verwaltungsgericht zunächst noch erfolgreich gegen den Approbationswiderruf. Die Behörde ging allerdings in Berufung. In zweiter Instanz wurde der Widerruf bestätigt: Die verübte Straftat führe bei Würdigung aller Umstände dazu, dass die Klägerin nicht mehr das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen besitze. Die Allgemeinheit erwarte von einem Arzt, dass er anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zufüge, weil das dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderliefe. Die Ärztin wollte gegen das Urteil in Revision gehen – doch das Bundesverwaltungsgericht ließ diese nicht zu. Es hatte keine Probleme mit der rechtlichen Würdigung der Tatumstände durch die Vorinstanz – ein Revisionsgrund bestehe daher nicht.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Auch verfassungsrechtlichen Bedenken begegne der Entzug der staatlichen Berufszulassung nicht. Auch wenn es ein besonders schwerer Eingriff in die Berufsfreiheit ist – hier sei er gerechtfertigt: Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit bezwecke, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Ärzte zu erhalten, erklärten die Leipziger Richter. Und mit dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient untrennbar verbunden sei das Schutzgut der Volksgesundheit – ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut.

Anders als bei der „Unzuverlässigkeit“ erfordert der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit übrigens auch keine auf den betroffenen Heilberufler bezogene Gefahrenprognose – „eine Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich“, so das Gericht.

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2019, Az.: BVerwG 3 B 7.18


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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