Berufsgerichtliches Verfahren gegen Apotheker

5000 Euro Geldbuße für Ein-Euro-Gutscheine

Berlin - 21.06.2019, 07:00 Uhr

Ein Euro kann locken – und in Form eines Gutscheins ist er für Apotheken tabu. ( r / Foto: by-studio /stock.adobe.com)

Ein Euro kann locken – und in Form eines Gutscheins ist er für Apotheken tabu. ( r / Foto: by-studio /stock.adobe.com)


Kammerpräsidentin Kemmritz: Wir wollen mit Leistung überzeugen, nicht mit Boni!

Die Apothekerkammer bleibt bei Verstößen gegen die Preisbindung alert und wird sich auch weiterhin nicht scheuen, im Fall der Fälle berufsrechtliche Sanktionen zu ergreifen: „Wenn wir etwas Substanzielles in der Hand haben, gehen wir gegen die Apotheker auch vor, die die deutsche Preisbindung mit Rabatten und Boni umgehen. Das sind wir allen Kolleginnen und Kollegen schuldig, die ihre Kunden tagtäglich durch die beste pharmazeutische Betreuung und Beratung an sich binden und ohne Boni und Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel vom Wert ihrer heilberuflichen Leistung überzeugen“, sagt Kammerpräsidentin Kerstin Kemmritz gegenüber DAZ-online. Sie findet: Wenn es den Apotheken wirklich um den Erhalt der Gleichpreisigkeit geht, dann müssen sie auch im Bereich der Zuwendungen konsequent bleiben, egal, ob es sich wie im vorliegenden Fall um Rabattgutscheine handelt oder andere geldwerte Vorteile, die nach der Rezepteinlösung überreicht werden und wie ein Bonus wirken. Welche Boni konkret einen Verstoß gegen die Gleichpreisigkeit darstellen, wird die Berliner Kammer nach Vorliegen der genauen Urteilsgründe in den jüngsten Verfahren auswerten.

Nicht jede Zuwendung ist verboten

In ihrer Mitteilung mahnt die Kammer weiterhin, dass neben berufsrechtlichen Sanktionen auch wettbewerbsrechtliche Folgen drohen können, wenn sich Apotheken über das klare Rx-Boni-Verbot hinwegsetzen. So könnten die Wettbewerbszentrale und andere Wettbewerbsverbände sowie Wettbewerber Verstöße gegen § 7 HWG aufgreifen und die Apotheke auf Unterlassung in Anspruch nehmen. „So kann z. B. ein eskalierter ‚Nachbarschaftsstreit‘ in einem Wettbewerbsverfahren münden“. Die Kammer nennt zudem, was weiter erlaubt ist: Das ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG handelsübliches Zubehör zur Ware und handelsübliche Nebenleistungen (z. B. Botendienst, Kühlpacks zu kühlpflichtigen Arzneimitteln). Zudem dürften beim Verkauf von OTC und freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie von Medizinprodukten Zuwendungen und Werbegaben in den Grenzen des § 7 HWG gewährt werden.

Zuwendungsverbot bald im Sozialgesetzbuch?

Mittlerweile hat es das Zuwendungsverbot bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel auch in den Kabinettsentwurf für das Apotheken-Stärkungsgesetz geschafft – und könnte damit künftig im Sozialgesetzbuch V zu finden sein. In der Entwurfsfassung vom 13. Juni 2019 heißt es in einem geplanten Zusatz für § 129 Abs. 2 SGB V : „Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen entfaltet, haben bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistung den einheitlichen Apothekenabgabepreis zu gewährleisten und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.“




Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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