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Apothekengesetznovelle in Österreich
Kammer: Filialen, Öffnungszeiten und Botendienste deregulieren
Einschränkungen bei der Fremd-Teilhabe
Nach dem geltenden österreichischen Apothekengesetz muss ein Konzessionsinhaber grundsätzlich mehr als die Hälfte des Apothekenunternehmens besitzen. Zunächst reicht auch eine Viertelbeteiligung, aber der Gesellschaftsvertrag muss vorsehen, dass er seinen Anteil entweder über eine Vererbung oder innerhalb von längstens zehn Jahren durch ein Rechtsgeschäft (in der Regel Kauf) auf mehr als die Hälfte erhöht. Im letzten Jahr hatte die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde eine überproportionale vertikale Marktintegration, das heißt, eine zu enge Verschränkung zwischen den Apotheken und dem pharmazeutischen Großhandel bemängelt. Diesem Trend soll nun ein Riegel vorgeschoben werden, was bei den Großhändlern bereits für heftigen Unmut gesorgt hat.
Nach dem Vorschlag der Apotheker soll der Konzessionsinhaber in Zukunft immer von Beginn an eine Beteiligung von mindestens 51 Prozent an der Apothekengesellschaft (davon mindestens 25 Prozent in Form einer direkten Beteiligung) und entsprechende Stimmrechte halten müssen. Außerdem soll eine Regelung eingeführt werden, nach der eine Person oder ein Unternehmen an maximal 3 Prozent der öffentlichen Apotheken eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 25 Prozent halten darf. Dabei sollen Beteiligungen unterhalb dieser Grenze allerdings unberücksichtigt bleiben.
Bis zu drei Filialapotheken
Derzeit darf eine öffentliche Apotheke in Österreich nur eine einzige Filialapotheke betreiben. Diese muss sich in einer höchstens vier Kilometer entfernten Ortschaft befinden, in der kein Arzt mit Hausapotheke praktiziert. Nach dem Vorschlag soll in Zukunft jede Apotheke bis zu drei Filialen haben dürfen. Entscheidend für die Bewilligung soll nicht mehr die Entfernung zwischen der Filial- und der Stammapotheke sein, sondern dass die Stammapotheke zu den drei nächstgelegenen öffentlichen Apotheken einer Filialapotheke gehört. Für konkurrierende Anträge soll gelten: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Bestehende Apotheken sollen insofern geschützt werden, als die Zahl der Personen, die sie jeweils versorgen, nicht unter 5.500 fallen darf. Auf den Bestand an ärztlichen Hausapotheken soll die Lockerung für die Filialapotheken keine Auswirkungen haben. Das heißt, eine bestehende ärztliche Hausapotheke soll die Bewilligung einer Filialapotheke in derselben Ortschaft auch weiterhin verhindern können.
Wann könnte die Novelle kommen?
Laut ÖAZ will die Regierung bis zum Sommer einen Gesetzentwurf erstellen, der dann in die Anhörung geht. Es wird damit gerechnet, dass der Entwurf im Herbst 2019 im Ministerrat als Regierungsvorlage verabschiedet und in den Nationalrat eingebracht werden könnte. Das revidierte österreichische Apothekengesetz könnte dann eventuell schon Anfang nächsten Jahres in Kraft treten.
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