Urteil zu Zwangsmitgliedschaft

Wann dürfen Kammern die ABDA verlassen?

München - 13.07.2016, 13:00 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil zu Kammer-Zwangsmitgliedschaften gesprochen - es könnte auch für Apotheker und die ABDA Signal-Wirkgung haben. (Foto: M. Tröger)

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil zu Kammer-Zwangsmitgliedschaften gesprochen - es könnte auch für Apotheker und die ABDA Signal-Wirkgung haben. (Foto: M. Tröger)


Worüber sich Apothekerkammern und ABDA klar sein müssen

Durch diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Position der Zwangsmitglieder erheblich gestärkt.  Inwiefern dies im Ergebnis Auswirkungen auf andere berufsständische Organisationen haben könnte, ist noch ungeklärt. Jedenfalls sollten sich sowohl die Landesapothekerkammern als auch deren Dachverband, die ABDA, darüber im Klaren sein, dass eine ihre gesetzlich vorgeschriebenen Kompetenzen übersteigende Tätigkeit dazu führen kann, dass ein Apotheker versuchen wird, den Austritt aus dem Dachverband – notfalls gerichtlich – zu erwirken. Die Landesapothekerkammern müssen sich letztlich bei jeder Handlung der ABDA fragen, ob sich diese Handlung im gesetzlichen gesteckten Kompetenzrahmen der Kammer bewegt oder darüber hinausgeht. Dies wird jede Landesapothekerkammer anhand des eigenen Rechtsrahmens, insbesondere der Heilberufe-Kammergesetze auf Länderebene, bewerten müssen.

Berufliche Belange müssen im Vordergrund stehen

Insbesondere bei allgemeinpolitischen Äußerungen des Dachverbandes ist jedenfalls Vorsicht geboten. Die ABDA sollte sich beispielsweise nicht – wie der DIHK e.V. im Fall des Bundesverwaltungsgerichts – zum außenpolitischen Auftreten der Bundeskanzlerin äußern. Politische Meinungen dürfen nur geäußert werden, wenn sie einen Bezug zu dem jeweiligen Kammerberuf aufweisen. Die beruflichen Belange der Pflichtmitglieder müssen dabei im Vordergrund stehen. Außerdem ist, was eigentlich selbstverständlich sein dürfte, bei allen Äußerungen auf Sachlichkeit und Objektivität zu achten. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass Äußerungen von Vorständen, sofern es sich dabei nicht nachweislich um private Meinungskundgaben handelt, der jeweiligen Organisation zugerechnet werden können.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden: Der Dachverband darf den Kompetenzrahmen der einzelnen Kammer nicht erweitern. Sollte es dennoch zu einer Überschreitung der gesetzlich zugeteilten Aufgaben kommen, können für die Mitglieder Austrittsansprüche entstehen, wodurch die jeweilige Kammer zum Austritt aus dem Dachverband gezwungen werden kann. In letzter Konsequenz könnte dies den Aktionsradius eines Dachverbands erheblich limitieren.



Dr. Christian Bichler, Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Medizinrecht, Ulsenheimer ▪ Friederich Rechtsanwälte, München


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2 Kommentare

ABDA Mitgliedschaft

von Alexander Zeitler am 18.07.2016 um 16:40 Uhr

Liebe LAK BW,

bitte den Austritt aus der ABDA vorbereiten und vollenden.
Nur so lernen die , mit unserem Geld sorgsam umzugehen.

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Überschreitungen...

von Bernd Jas am 14.07.2016 um 13:25 Uhr

...gibt es bei der ABDA nicht, denn sie schreitet nicht, dennoch kriecht sie geräuschlos.

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