Bundesgerichtshof

Rabatt-Coupons von der Konkurrenz sind kein Tabu

Berlin - 24.06.2016, 12:48 Uhr

Auch Apotheken könnten nach diesem BGH-Urteil Rabattcoupons anderer Apotheken einlösen - so diese an sich zulässig sind. (Foto: Monkey Business/ Fotolia)

Auch Apotheken könnten nach diesem BGH-Urteil Rabattcoupons anderer Apotheken einlösen - so diese an sich zulässig sind. (Foto: Monkey Business/ Fotolia)


Die Wettbewerbszentrale wollte Klarheit: Darf ein Einzelhändler auch die Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlösen? Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden: Ja, er darf, unlauter ist ein solches Vorgehen grundsätzlich nicht. Ein Urteil, das auch für Apotheken relevant sein kann.

Vorinstanzen bestätigt

Die Drogeriekette Müller hatte damit geworben, 10-Prozent-Rabatt-Coupons von dm, Rossmann und Douglas auf ihr gesamtes Sortiment einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbeaktion für eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern: Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Zudem sei die Werbung irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Die Wettbewerbszentrale mahnte Müller ab und zog vor Gericht, als der Drogeriemarkt keine Unterlassungserklärung abgab.

Am 23. Juni entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz über den Fall und bestätigte dabei die beiden Vorinstanzen. Sowohl das Landgericht Ulm als auch das Oberlandesgericht Suttgart hatten die Klage der Wettbewerbszentrale zuvor abgewiesen. Zu Recht, meint der BGH. Der beklagten Drogerie sei kein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis vorzuwerfen, heißt es in einer Pressemeldung des Gerichts. Ein Kunde, der einen Rabattgutschein erhält, ist damit nämlich nicht schon Kunde für den nächsten Einkauf im werbenden Unternehmen. Das gelte auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt würden. Ob der Verbraucher diese Gutscheine auch verwendet, entscheide dieser regelmäßig erst später. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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