unerlaubte Rezeptzuweisung

Gericht verbietet Rezeptabholung im Dialyse-Zentrum

Stuttgart - 01.06.2016, 16:00 Uhr

Nach dem Verbot der Rezeptsammelbox an der Außenwand einer Arztpraxis wurde dem Apotheker auch untersagt, die Rezepte dort abzuholen. (Foto: Alfonso de Tomás / Fotolia; Montage: jh / DAZ)

Nach dem Verbot der Rezeptsammelbox an der Außenwand einer Arztpraxis wurde dem Apotheker auch untersagt, die Rezepte dort abzuholen. (Foto: Alfonso de Tomás / Fotolia; Montage: jh / DAZ)


Apotheker dürfen Rezepte nicht direkt in einem Dialysezentrum einsammeln (lassen). Das gilt auch, wenn sie eine Versandhandelserlaubnis haben. Dieser Fall sei nicht mit den Kooperationen von Versandapotheken mit Drogerie- und Supermärkten zu vergleichen, entschied das Oberverwaltungsgericht NRW.

Ein Apotheker aus Viersen hatte 2009 einen Kasten zur Sammlung von Rezepten an der Außenwand eines Dialysezentrums angebracht. Nachdem ihm dies von der Aufsichtsbehörde untersagt wurde, kündigte er an, die Rezepte persönlich oder durch Apothekenmitarbeiter in dem Dialysezentrum einzusammeln. Auch dies untersagte die Behörde – und ordnete die sofortige Vollziehung des Beschlusses an. Für jede Zuwiderhandlung wurde dem Apotheker ein Bußgeld angedroht.

Gegen diesen Beschluss wehrte sich der Apotheker vor Gericht und beantragte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vorläufigen Rechtsschutz. Er wollte also weiter Rezepte einsammeln dürfen, bis das Gericht über seine Klage gegen den Bescheid entschieden hat. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte diesen Antrag ab, das Oberverwaltungsgericht (OVG) die Beschwerde gegen diese Ablehnung nun ebenfalls (OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2016 - 13 B 284/16). In der Begründung stellt es außerdem fest, dass dem Apotheker weder das Aufstellen einer Rezeptsammelbox noch das persönliche Einsammeln erlaubt ist.

Das Modell ist kein Versand

Das Argument, dass Versandapotheken doch das Aufstellen von Rezeptsammelboxen erlaubt sei – erinnert sei nur an die Kooperation der Drogeriemarktkette dm mit der Versandapotheke Zur Rose oder der Rewe-Supermärkte mit DocMorris – lässt das OVG dabei nicht gelten, obwohl der Apotheker eine Versandhandelserlaubnis besitzt. Denn bei dem von ihm betriebenen Modell handle es sich gerade nicht um Versand. „Typisch für den Betrieb eines Versandhandels sind“ laut OVG „jedermann zur Verfügung stehende Bestellmöglichkeiten per E-Mail, Telefon oder Telefax sowie für die Belieferung die Einbindung eines in den Vertrieb eingeschalteten Logistikunternehmens“. Das sei hier aber nicht der Fall. Der Apotheker richte sich zudem nicht an einen „unbestimmten Personenkreis“, wie das für den Versand typisch sei, sondern nur an die Patienten des Dialysezentrums, höchstens noch an dessen Besucher oder Beschäftigte.

Außerdem handle es sich um eine unerlaubte Rezeptzuweisung. „Das Aufsuchen der Dialysestation zielt darauf ab, sich gezielt Verschreibungen zuführen zu lassen und das Einlösen von Rezepten bei anderen Apotheken zu verhindern“, heißt es in der Begründung. Auch die Erklärung des Apothekers, die Initiative gehe von den Patienten aus, ändere daran nichts: „Die bloße Anwesenheit des Antragstellers [= der Apotheker] bzw. des Apothekenpersonals in den Räumen des Nieren- und Diabeteszentrums provoziert die Zuführung von Verschreibungen.“

Gezielter Wettbewerbsvorteil

Ein weiterer Grund für das Verbot ist laut OVG, dass sich der Apotheker durch das Einsammeln der Rezepte einen „gezielten Wettbewerbsvorteil“ verschaffe. Selbst wenn damit „keine unmittelbar drohende Gefährdungen der Arzneimittelsicherheit“ einhergehe, könne dies nicht hingenommen werden. Denn „durch ein gezieltes Abschöpfen von Verschreibungen an hierfür ausgewählten und als besonders lukrativ befundenen Örtlichkeiten“ könnte „die Erhaltung bzw. Neuerrichtung von Präsenzapotheken erheblich erschwert werden“. „Dies liefe aber dem Anliegen, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung flächendeckend und zu jeder Tag- und Nachtzeit durch Präsenzapotheken sicherzustellen, zuwider“, so das OVG Düsseldorf.


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