Bundesverwaltungsgericht

In externen Lagerräumen geht mehr

Berlin - 25.05.2016, 17:55 Uhr

(Foto: shock/Fotolia)

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Ein externer Lagerraum einer Apotheke, der der Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern dient, darf auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden. Voraussetzung ist, dass diese nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugeordnet sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am heutigen Mittwoch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob ein heimversorgender Apotheker in seinem externen Lagerraum für die Heimversorgung mehr darf als nur Arzneimittel lagern.  

Geklagt hatte ein Apotheker in Castrop-Rauxel, der mit seiner Apotheke auch Bewohner von Altenheimen mit Arzneimitteln versorgt. Da es für diese Tätigkeit in seiner Apotheke selbst nicht mehr ausreichend Raum gab, wollte er sie aus externen Räumen vornehmen.

Grundsatz der Raumeinheit - und seine Ausnahme

Nun gibt die Apothekenbetriebsordnung vor, dass die Betriebsräume einer Apotheke so anzuordnen sind, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit). Hiervon sieht § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO eine Ausnahme für „Lagerräume“ vor, die der Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern dienen.

Der klagende Apotheker wollte nun gerichtlich festgestellt wissen, dass die von ihm für die Heimversorgung angemieteten Räume, die nicht mit seiner Apotheke verbunden sind, auch für weitere Tätigkeiten verwendet werden können. Außerdem wollte er bestätigt haben, dass für eine solche Hinzunahme von Räumen weder eine erweiterte Betriebserlaubnis noch eine Abnahme der Räumlichkeiten nötig ist. Die zuständige Behörde hatte hierzu nämlich eine andere Auffassung.

Berufungsinstanz benannte weitere Ausnahme-Tätigkeiten

Seine Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers hatte dagegen mehr – wenn auch nicht ganz umfänglichen – Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass ihm in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO auch folgende heimversorgende Tätigkeiten erlaubt sind: Entgegennahme der Bestellungen von Heimbewohnern, Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel an die Heimbewohner, ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner und -mitarbeiter (soweit diese Leistungen nicht im Heim erbracht werden), Durchführung des Medikationsmanagements (also die regelmäßige Analyse der gesamten Medikation des Patienten), Kommunikation mit dem behandelnden Arzt (sofern vom Heimbewohner gewünscht).

Die Ausnahmeregelung müsse so verstanden werden, dass in externen Lagerräumen einer Apotheke jenseits der mit einem modernen Lagermanagement verbundenen Aufgaben auch solche heimversorgenden Tätigkeiten zulässig seien, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen vorbehielten. Das Oberverwaltungsgericht stellt zudem fest, dass  für die Nutzung der externen Räumlichkeiten eine erweiterte Betriebserlaubnis nötig ist.

Bundesverwaltungsgericht sieht es genauso

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun nach einer ausführlichen mündlichen Verhandlung die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die Urteilsgründe werden noch auf sich warten lassen. In einer Pressemitteilung führt das Gericht jedoch aus, dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung lasse sich entnehmen, dass die Zweckbestimmung eines Lagerraums nicht auf Lagertätigkeiten beschränkt sei, sondern dort auch sonstige zum Apothekenbetrieb gehörende Tätigkeiten ausgeübt werden dürften. Davon ausgenommen seien Tätigkeiten, die notwendigerweise anderen in § 4 ApBetrO genannten Betriebsräumen der Apotheke zuzuordnen sind, insbesondere weil ihre ordnungsgemäße Wahrnehmung eine entsprechende Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten voraussetzt.

Für den Begriff des Lagerraums gelte nichts Abweichendes, da der Apothekenbetriebsordnung ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde liege. Auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Ausnahmeregelung sprächen gegen eine Beschränkung auf bloße Lagertätigkeiten. Gründe der Arzneimittelsicherheit stünden dem nicht entgegen.

Zu Recht habe das Oberverwaltungsgericht auch eine erweiterte Betriebserlaubnis für erforderlich gehalten. Die für den Apothekenbetrieb notwendige Erlaubnis gelte nur für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. Externe Apothekenbetriebsräume bedürften der Aufnahme in die Betriebserlaubnis.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016, Az.: BVerwG 3 C 8.15


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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