Bundesgerichtshof

Lauer-Taxe-Preisvergleich irreführend

Berlin - 05.04.2016, 16:53 Uhr

Der BGH hat sich erneut mit Apotheken-Werbung befasst. (Foto: Ulrich Baumgarten)

Der BGH hat sich erneut mit Apotheken-Werbung befasst. (Foto: Ulrich Baumgarten)


Der Bundesgerichtshof hat offenbar Zweifel, dass der Durchschnittsverbraucher eine OTC-Preiswerbung mit einem Lauer-Taxe-Vergleich richtig einschätzen kann. Letzte Woche wies er die Revision gegen ein Urteil zurück, das einer Apotheke eine entsprechende Werbung untersagt hatte.

Seit Jahren führt die Wettbewerbszentrale diverse Verfahren, die Preisvergleiche von Apothekern zum Gegenstand haben. Bisherige Entscheidungen fielen unterschiedlich aus, nun steht endlich ein höchstrichterliches Urteil an. Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht – der Tenor ist aber klar: Die Revision gegen das Urteil der Berufungsinstanz wurde zurückgewiesen (Az.: I ZR 31/15).  

Das heißt: Was das Oberlandesgericht Braunschweig am 22. Januar 2015 verkündete (Az. 2 U 110/13), hat Bestand. Es hatte der beklagten Apothekerin bei Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft unter anderem untersagt, „im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der Preiswerbung für Arzneimittel den beworbenen Preis einem höheren Preis gegenüberzustellen, wenn dies mit dem Hinweis auf einen ‚einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung bei der Krankenkasse‘ geschieht“.

In diesem Fall hatte die Apothekerin in einem Katalog für OTC geworben. Dabei gab sie neben dem fettgedruckten Preis und einer als Prozentsatz angegebenen Ersparnis einen höheren gestrichenen Preis mit einem vorangestellten „Statt1)“ an. In der Fußzeile wurde der Zusatz 1) mit „einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“ erläutert.

Erste Instanz: Vergleich zulässig

Das Landgericht Braunschweig wies die Klage der Wettbewerbszentrale gegen diese Form der Werbung zunächst als unbegründet ab: Der angemessen informierte Durchschnittsverbraucher habe keine Kenntnis über die Beschaffenheit der Preisgestaltung auf dem OTC-Markt und wisse mit der Fußnotenangabe nichts anzufangen – allerdings werde er diese wohl eh nicht zur Kenntnis nehmen. Angesichts des niedrigen Preisbereichs, in dem OTC-Produkte liegen, sei daher anzunehmen, dass Verbraucher davon ausgehe, beim angegebenen Vergleichspreis handele es sich um einen UVP, der ihnen aus anderen Werbezeitschriften bekannt sei. Dass es sich bei den Lauer-Taxe-Preisen tatsächlich nicht um unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller handelt, konstatierte das Gericht durchaus. Da es für OTC aber meist keine offizielle unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gebe, sei der Lauer-Taxe-Preis ein geeigneter Vergleichsmaßstab  – zumal ihn viele Apotheken tatsächlich verlangten. Und solange die tatsächlichen Marktverhältnisse zutreffend wiedergegeben würden, sei die Angabe nicht irreführend.

Oberlandesgericht widerspricht

Das Oberlandesgericht kassierte diese Entscheidung jedoch. Schon die Annahme der Vorinstanz, der gestrichene Preis sei eine unverbindliche Preisempfehlung, treffe nicht zu. Der Fußnotenhinweis zeige gerade, dass es sich hier um etwas anderes handele als den bekannten UVP. Dies sei umso deutlicher, weil es einen weiteren Fußnotenhinweis gebe, der ausdrücklich als „unverbindliche Preisempfehlung“ aufgelöst werde.  

Dann führte das Gericht allerdings zunächst breit aus, weshalb keine Irreführung vorliegt. Verbraucher könnten sich etwa in zutreffender Weise vorstellen, dass es sich beim gestrichenen Preis um einen solchen handelt, den Apotheken bei der Verrechnung mit der Krankenkasse einheitlich zugrunde legen. Der von der Klägerin erhobene Hauptvorwurf,  es werde mit einem nicht existierenden Referenzpreis geworben, treffe daher nicht zu.

Aber: Auch objektiv richtige Angaben könnten irreführend sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sie mit einer unrichtigen Vorstellung verbinden. Tatsächlich müssten die Kassen nämlich nicht den Lauer-Taxen-Preis zahlen, sondern 5 Prozent weniger (§130 Abs. 1 SGB V). 

Wie der Bundesgerichtshof seine Entscheidung begründen wird, ist nun abzuwarten. Klar ist aber: Die Wettbewerbszentrale hat sicherlich zu Recht zur Vorsicht bei einer Werbung mit AVP/UVP (AZ 2014, Nr. 24, S. 6) gemahnt. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Neue Fußnote auf Flyern: EAAP-zVmdKK-vAdKR

von Andreas P. Schenkel am 07.04.2016 um 13:23 Uhr

Soso, dann ist die Bezeichnung als "einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" also irreführend, weil der Zwangsrabatt noch nicht erwähnt ist. Ja, wirlich schade, dass der durchschnittliche Verbraucher die Zwangsabzwackerei durch unsere lieben Krankenkassen bisher nicht kennt. Das wird sich jetzt ändern: Bald schon werden die ersten Werbeblättchen einen Billigpreis verkünden und dem den neuen Bezugspreis "einheitlicher Apotheken-Abgabe-Preis zur Verrechnung mit der Krankenkasse vor Abzug des Kassen-Rabatts" gegenüberstellen, abgekürzt: "EAAP-zVmdKK-vAdKR".

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Verbraucherfreundliches Urteil?

von Andreas Grünebaum am 06.04.2016 um 19:44 Uhr

Kurios, da werben die Linda Apotheken mit einem "bisherigen Preis der Apotheke" und satten -40% und die Apotheke mit Dauerniedrigpreisen nebenan soll dann mangels Preisanker mit +/- 0% werben dürfen? Wie "Verbraucherfreundlich" ist das denn?

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