online shoppen und vor Ort abholen

Apothekerkammer beanstandet neues ebay-Angebot

Berlin - 04.04.2016, 13:30 Uhr

Autoreifen, Elektroartikel - und jetzt auch Arzneimittel: ebay erweitert sein Click&Collect-Angebot. (Screenshot: ebay.de)

Autoreifen, Elektroartikel - und jetzt auch Arzneimittel: ebay erweitert sein Click&Collect-Angebot. (Screenshot: ebay.de)


Zum 1. April ist „ebay Click&Collect“ für Apotheken an den Start gegangen. Ziel des neuen Angebots: Online-Shopper sollen OTC im Netz kaufen und dann in der Apotheke vor Ort abholen. Aus Sicht der Apothekerkammer Nordrhein ein rechtlich fragwürdiges Konzept.

Ebay und das von der ecoupy GmbH betriebene Portal aporabatt.de werben derzeit bei Apotheken für ein neues Angebot: Auf ebay.de soll es eine neue Click & Collect-Funktion geben, die „eine Online-Bestellung über ebay und die Abholung der bestellten OTC- und Freiwahl-Produkte in der Vor-Ort-Apotheke für deutschlandweit über 18 Millionen ebay-Besucher pro Monat ab 1. April 2016 ermöglicht“. Versprochen wird, dass ebay diese Artikel „zielgerichtet und aktiv“ regional für die Apotheke promotet. Bis zu 40 Prozent mehr OTC-Umsatz sei für die Apotheken drin. Der Vorteil für die Kunden: Sie erhalten ihr Medikament noch am selben Tag – und zudem eine Beratung vor Ort. Versandkosten fallen ebenfalls nicht an. Nach Informationen der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) muss die Apotheke allerdings eine umsatzabhängige Provision an ebay zahlen, wenn ein Kauf getätigt wurde.

Verstoß gegen das Apothekengesetz

Gerade Letzteres zählt zu den „diversen apothekenrechtlichen Bedenken“ die die AKNR gegenüber dem Konzept hegt. Diese hat sie nicht nur einem ratsuchenden Mitglied, sondern auch schon den Konzeptpartnern ebay Deutschland und ecoupy dargelegt. Die umsatzabhängige Verkaufsprovision ist aus Sicht der Rechtsabteilung ein Verstoß gegen § 8 Satz 2 Apothekengesetz. Danach sind Vereinbarungen unzulässig, bei denen die Vergütung  für dem Apothekeninhaber überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist – insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge. Die AKNR weist darauf hin, dass der Begriff des Vermögenswerts hier weit auszulegen sei und auch die Überlassung eines virtuellen Verkaufsraumes umfasse.

Beratung muss vor Verkauf stattfinden

Zudem widerspricht das Konzept aus Kammersicht den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung: Die in § 20 Absatz 1 Satz 2 ApBetrO statuierte Beratungspflicht ergebe nur Sinn, wenn der Kunde erst beraten wird – und dann kauft. Hier läuft es allerdings gerade umgekehrt – sofern überhaupt beraten wird. Bedenken ließen sich aber durch eine spätere Beratung nicht ausräumen. Es gebe auf Käufer- wie auch auf Verkäuferseite Gründe, warum man vom bereits getätigten Kauf nicht mehr zurücktreten will – etwa weil der Apotheker schon die Provision an ebay gezahlt hat.  

Die AKNR lässt in diesem Punkt auch keine aus Parallelen zum Versandhandel hergeleitete Rechtfertigung zu. Die Rechtsprechung habe wiederholt betont, dass der Versandhandel und die stationäre Apotheke zwei unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Regularien seien. Beim vorliegenden Konzept handele es sich seiner Ausgestaltung nach gerade nicht um einen Versand – sondern um die Abgabe in einer stationären Apotheke.

Kammer fordert Änderung am Konzept

Wegen dieser Bedenken hat die AKNR ebay und die Ecoupy GmbH aufgefordert, das Konzept unter Berücksichtigung der apothekenrechtlichen Vorgaben zu modifizieren. Dies sei nicht zuletzt im Interesse der Apotheker, denen gebenenfalls Abmahnungen drohten. Eine Reaktion der Unternehmen liegt bislang nicht vor.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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