Rabattverträge und Aut-idem-Verbot

Kassen-Appell an Ärzte

27.05.2015, 10:40 Uhr

Listen checken, wirtschaftlich verordnen. Das erhoffen sich die Kassen von den Ärzten. (Foto: Michael Nivelet/Fotolia

Listen checken, wirtschaftlich verordnen. Das erhoffen sich die Kassen von den Ärzten. (Foto: Michael Nivelet/Fotolia


Berlin - Die Existenz der Substitutionsausschlussliste hindert Krankenkassen nicht, für darin gelistete Wirkstoffe weiterhin Rabattverträge auszuschreiben und abzuschließen. Die Krankenkassen setzen darauf, dass Ärzte die Rabattvertragsarzneimittel verordnen, wann immer es möglich ist und damit zu einer wirtschaftlichen Versorgung beitragen.

Levothyroxin-Natrium (+Kaliumiodid), Tacrolimus und Ciclosporin zählen zu den acht Wirkstoffen, die nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses in seiner Arzneimittelrichtlinie in der Apotheke nicht ausgetauscht werden dürfen. Rabattverträge sind nicht zu beachten – Apotheken dürfen bekanntlich nicht einmal pharmazeutische Bedenken anmelden. Dennoch bestehen zahlreiche Rabattverträge über diese Substanzen – und es werden immer wieder neue abgeschlossen. Einige Krankenkassen haben mehrere Rabattpartner, andere nur einen pro Wirkstoff. So hat etwa die Techniker Krankenkasse (TK) für beide Schilddrüsenhormone nur Aristo als Vertragspartner, für Tacrolimus nur Aliud.

Die Kassen sind sich wohl bewusst, dass Apotheken bei Rezepten über diese Wirkstoffe die sonst geforderte Aut-idem-Substitution zugunsten der Rabattverträge außer Acht zu lassen haben. Und so müssen sie, wollen sie dennoch eine hohe Rabattquote erreichen, an die Einsicht der Ärzte appellieren: „Die Berücksichtigung von Rabattverträgen und die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Verordnung kann somit nur noch durch die direkte Verordnung von Rabattvertragsarzneimitteln erfolgen“, erklärten etwa im April die Ersatzkassen TK, Barmer GEK, KKH und hhk in einem gemeinsamen Schreiben an die Ärzte.

Die Rabattverträge der Kassen sollten bitte „insbesondere bei Neueinstellungen oder Umstellungen“ beachtet werden. Dazu schicken die Krankenkassen auf zwei Seiten eine Auflistung ihrer jeweiligen Rabattvertragspartner über die fraglichen Wirkstoffe. Zudem weisen sie auf eine vollständige Auflistung auf den Internetseiten der jeweiligen Kassen oder in der Praxissoftware hin.

Wie erfolgreich der Appell an die Kassen sein wird, bleibt abzuwarten. Sie sind darauf angewiesen, dass Ärzte sich tatsächlich bemühen, im Fall der Fälle die richtigen Rabattpartner herauszusuchen. Das Druckmittel der Null-Retaxation, das ihnen gegenüber Apotheken zusteht, die ohne Grund kein Rabattpräparat abgeben, können sie Ärzten gegenüber nicht anwenden.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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