Gesundheitspolitik

Cannabis-Rabattvertrag – und nun?

Gibt es für Apotheken eine Austauschpflicht für Cannabisprodukte?

ks | Die Zahl der Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Herstellern über Cannabisblüten, Cannabisextrakte und Dronabinol steigt. Doch gibt es auch eine Austauschpflicht für Apotheker? Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat dazu eine juristische Einschätzung abgegeben.

Ende 2021 vermeldete Adrexpharma, als erstes deutsches Pharmaunternehmen Rabattverträge für Cannabisextrakte und -blüten mit mehreren Kranken­kassen abgeschlossen zu haben. Mittlerweile scheinen auch andere Hersteller auf den Geschmack gekommen zu sein. So gab Stada im Januar bekannt, mit der AOK Nordost einen Rabattvertrag für ihre Cannabis-Vollextrakte (CannabiStada) abgeschlossen zu haben – seit dem 1. Januar 2022 ist dieser auch in der Lauertaxe hinterlegt. Zum 1. Februar 2022 trat ein weiterer Rabattvertrag mit der IKK classic in Kraft.

Beide Krankenkassen sind auch Vertragspartner von Adrexpharma – und mittlerweile haben sie weitere Vertragspartner. So erklärte eine Sprecherin der IKK classic auf Anfrage der AZ, dass mit Wirkung zum 1. Februar 2022 die bilateralen „Direktverträge“ mit den Herstellern der Cannabisarzneien auf ein Open-House-Verfahren umgestellt worden seien. Mit Listenstand 1. März 2022 habe die IKK classic zwölf Verträge geschlossen – drei zu Dronabinol und neun zu Cannabisextrakten. Auch die AOK Nordost hat nachgelegt und steht nach Angaben einer Sprecherin mit weiteren Herstellern in Verhandlungen. Auch hier nimmt man nur Extrakte und Dronabinol unter Vertrag. Die AOK hat aber keine Open-House-Verträge. „Jeder zertifizierte Hersteller / Händler darf gerne an uns herantreten – wir schließen keinen aus“, heißt es seitens der Kasse. Und weiter: „Natürlich prüfen wir bei jedem einzelnen Angebot Aspekte wie Lieferfähigkeit, Qualität der Produkte und Wirtschaftlichkeit des Angebots.“

Erleichterter Zugang für Patienten durch Rabattverträge?

Adrexpharma wie auch Stada betonten, dass sie mit den Verträgen zu einer wirtschaftlicheren Patientenversorgung beitragen wollten – dabei schwingt die Hoffnung oder auch Erwartung mit, dass die Krankenkassen Patienten den Zugang zu Therapien mit Medizinalcannabis erleichtern werden. Denn bei den Genehmigungen tun sich einige schwer.

Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen bezog schon vor einigen Wochen Position zu den Verträgen und warnte vor einer Substitution der Naturprodukte. Aber wie sieht es überhaupt aus – sollen Apotheken austauschen, wenn es ein Rabatt-Cannabisprodukt gibt?

Der DAV sagt: nein. Wie der Baye­rische Apothekerverband am 18. Februar in seinem „BAV-Aktuell“ berichtet, gelten nach Auffassung des DAV die Abgaberegelungen des Rahmenvertrages (§§ 10 bis 14) ausdrücklich nur für die Abgabe von Fertigarzneimitteln. Darunter seien Cannabisblüten, Cannabisextrakte und Dronabinol sowohl in unverändertem Zustand als auch in Zubereitungen nicht zu fassen. „Daher kann es keine Austauschverpflichtung zugunsten von Rabattverträgen geben.“

Und auch die IKK classic erklärt auf Nachfrage: „Eine Austauschpflicht in der Apotheke gibt es nicht, abgegeben wird das verordnete Produkt“.

Die AOK Nordost kann sich hingegen perspektivisch vorstellen, dass ein Apotheken-Austausch bei Dronabinol möglich sein könnte. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.