Gesundheitspolitik

Zwei Packungen als Reserve

Orale COVID-19-Arzneien dürfen jetzt bevorratet werden

ks | Apotheken können sich jetzt begrenzt mit antiviralen oralen Arzneimitteln gegen COVID-19 bevorraten. Das sieht eine Ergänzung einer Allgemeinver­fügung des Bundesgesundheitsministeriums vor, die vergangene Woche in Kraft getreten ist.

Seit Anfang des Jahres kann Molnupiravir (Lagevrio®) ärztlich verordnet und über den Großhandel bestellt werden. Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid®) folgte Ende Februar. Apotheken können diese antiviralen, oral anzuwendenden Arzneimittel abgeben. Wie das funktioniert, regelt die „Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19“.

Demnach dürfen Apotheken die Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung beim Großhandel bestellen und an Patienten abgeben. Bislang hieß es unter Punkt 2.3 der Allgemeinverfügung, dass eine Bestellung auf Vorrat weder für Apotheken noch für Ärztinnen und Ärzte zulässig ist. Dies hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun ge­ändert – die entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgte am 4. April. Demnach können Apotheken je vom BMG beschafftem Arzneimittel maximal zwei Therapieeinheiten bevorraten. Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken dürfen sogar bis zu fünf Therapieeinheiten an Lager legen.

Die Arzneimittel sollen so früh wie möglich nach einer bestätigten Infektion eingenommen werden. Daher ist auch die Beschaffung auf Schnelligkeit ausgelegt. Die ärzt­lichen Verschreibungen haben nur eine Gültigkeitsdauer von fünf Werktagen. Der Großhändler hat das Arzneimittel unverzüglich an die bestellende Apotheke zu liefern. Die Apotheke wiederum hat das Arzneimittel unverzüglich nach Lieferung durch den Großhandel an den Patienten abzugeben. „Die Abgabe hat auf Wunsch der Patientin oder des Patienten durch Boten der Apotheke zu erfolgen, die das Arzneimittel so bald als möglich auszuliefern haben“, heißt es weiter in der Allgemeinverfügung.

Die (noch bis Ende Mai gültige) SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sieht für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe dieser Arzneimittel entsteht, eine Vergütung von 30 Euro zzgl. Umsatzsteuer je Packung vor. Liefert der Botendienst, kommen 8 Euro inkl. Umsatzsteuer hinzu. |

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