Gesundheitspolitik

Wer darf noch gratis getestet werden?

Neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten

cm/ks | Am heutigen Montag tritt die neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Die wohl wichtigste Neuerung: Es ist Schluss mit kostenlosen Bürgertests für jedermann. Da mittlerweile jeder die Chance hatte, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, entfallen die regelmäßigen Tests zulasten der Staatskasse. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Bestimmte Personen – vor allem solche, die nicht geimpft werden können – erhalten die Tests auch weiterhin gratis. Was müssen Apotheken jetzt beachten?

Wer ab 11. Oktober noch Anspruch auf einen Gratistest hat und wie dieser Anspruch nachzuweisen ist, fasst die ABDA in ihrer aktualisierten Handlungshilfe zur „Durchführung von Antigentests auf SARS CoV-2 sowie PCR-Abstrichnahme in Apotheken“ zusammen. Dabei geht es zum einen um Personen, die bereits bislang abseits der Bürgertests einen Anspruch nach der Testverordnung hatten: Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Infizierten (bestätigt durch Arzt oder Gesundheitsamt, oder auch den Status „erhöhtes Risiko“ in der Corona-WarnApp.) Anspruch haben zudem asymptomatische Personen, wenn in Einrichtungen und Unternehmen wie Schulen, Kindertagesstätten, Obdachlosenunterkünften, Pflegeeinrichtungen, Praxen und Krankenhäusern in den vergangenen 14 Tagen eine Infektion festgestellt wurde. Der Bezug zur betroffenen Einrichtung oder zum betroffenen Unternehmen ist darzulegen, heißt es in der Handlungshilfe. Auch wenn diese Einrichtungen und Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst eine Testung verlangen, um eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern, können sich Personen, die dort aufgenommen werden sollen, sowie Personen, die dort tätig werden sollen oder sind, zulasten des Bundes in den Apotheken testen lassen. Allerdings: Bereits aufgenommene Personen und Besucher werden von den Einrichtungen oder Unternehmen im Rahmen des eigenen Testkonzepts getestet. „Ein Anspruch auf kostenlose Testung durch eine Apotheke als externen Leistungserbringer gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV ergibt sich dadurch nicht“, betont die ABDA.

„Impfunfähige“ und ­„Abgesonderte“

Neu sind vor allem die jetzt in § 4a TestV geregelten Ausnahmen: Anspruch auf einen kostenlosen PoC-Antigentest (und nur diesen) haben demnach Personen, die zum Zeitpunkt der Testung

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (gilt nur bis zum 31. Dezember 2021),
  • schwanger sind (gilt nur bis zum 31. Dezember 2021),
  • wegen einer medizinischen Kontraindikation keine COVID-19-Schutzimpfung erhalten können, z. B. im ersten Trimenon der Schwangerschaft,
  • studieren und eine andere Schutzimpfung gegen COVID-19 als vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten erhalten haben (bis zum 31. Dezember 2021),
  • an klinischen Studien zur Wirksamkeit von COVID-19-Impfstoffen teilnehmen oder in den vergangenen drei Monaten teilgenommen haben oder
  • die Testung zur Beendigung der Absonderung wegen einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 benötigen.

Nachweise nötig!

Wichtig: Anders als bei den vorgenannten Personengruppen müssen die in § 4a TestV aufgezählten nach dem Wortlaut der Verordnung ihren Anspruch nicht nur darlegen, sondern Nachweise dafür vorlegen.

„Diese Personen müssen insbesondere einen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität vorlegen“, heißt es in der Handlungshilfe. Bei Minderjährigen reicht demnach auch ein sonstiger amtlicher Lichtbildausweis. „Gemeint sind hiermit laut Verordnungsbegründung insbesondere Schülerausweise oder Kinderreisepässe“, erklärt die ABDA. Eine altersbezogene Anspruchsberechtigung lasse sich anhand dieser Dokumente überprüfen.

Ein ärztliches Attest im Original muss vorgelegt werden, wenn die zu testende Person wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden kann. Daraus müssen Name, Anschrift und Geburtsdatum der zu testenden Person hervorgehen sowie die Person oder Stelle, die dieses ärztliche Zeugnis ausgestellt hat. Es kann laut ABDA zeitlich begrenzt sein, wenn die Kontraindikation absehbar nur temporär vorliegt. Testberechtigte Studierende sollten ihren Studentenausweis sowie ihren Impfpass vorlegen. Teilnehmende von klinischen Studien sollen einen Teilnahme-Nachweis mitbringen, der von den Verantwortlichen der Studien ausgestellt werden soll.

Die Handlungshilfe steht im geschützten Bereich auf der ABDA-Website zum Download bereit (Themen>Versorgungsfragen>Informationen zum Coronavirus). |

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