Wirtschaft

Zertifikate jetzt auch für Boosterimpfungen

Was Apotheken bei der Dokumentation von Auffrischimpfungen beachten müssen

cm | Seit vergangenem Mittwoch ist es so weit: Nachdem bereits eine Woche zuvor die CovPass-App und die Corona-Warn-App aktualisiert wurden und seither digitale Zertifikate über Auffrischimpfungen akzeptieren, können nun die Apotheken auch die entsprechenden Nachweise für die Geimpften ausstellen. Inzwischen steht zudem eine aktualisierte Handlungshilfe auf der Website der ABDA bereit, die dazu einige Hinweise enthält.

Apotheken dürfen gemäß Infek­tionsschutzgesetz nachträglich digitale Impf- und Genesenenzertifikate für Menschen ausstellen, die sich gegen COVID-19 haben immunisieren lassen oder eine Infektion überstanden haben. Seit Kurzem ist in der Corona­virus-Impfverordnung auch der Anspruch auf Auffrischimpfungen vorgesehen, um den Schutz mit Blick auf den nahenden Herbst noch einmal zu erhöhen. Vergangenen Mittwoch hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) das dafür nötige Modul im Apothekenportal freigeschaltet – nun können Apotheken auch Boosterimpfungen digital abbilden.

Passend dazu veröffentlichte die ABDA ihre aktualisierte „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen“. Diese wurde unter anderem um Hinweise ergänzt, worauf beim Erstellen der QR-Codes für Auffrischimpfungen zu achten ist. Demnach müssen Kunden, die ein solches Zertifikat wünschen, neben einem Beleg über die erfolgte Auffrischimpfung auch einen über einen bereits vorhandenen vollständigen Impfschutz vorlegen, um nachzuweisen, dass es sich tatsächlich um eine Boosterimpfung handelt.

Abhängig von dem vorangegangenen abgeschlossenen Impfschema wird die Auffrischimpfung im Zertifikat unterschiedlich angezeigt, informiert die ABDA. Hat der Kunde zunächst einen Impfstoff erhalten, bei dem eine Einzeldosis für einen vollständigen Impfschutz genügt – konkret ist das beim COVID-19-Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) der Fall –, ist für die Dokumentation der Auffrischimpfung im Portal die Position „2/2 Booster“ aus­zuwählen. Erforderte das Impfschema zwei Impfdosen, wie bei den Präparaten von AstraZeneca, Moderna und Biontech/Pfizer, muss das Apothekenpersonal die Position „3/3 Booster“ anklicken, um einen QR-Code für die Auffrischimpfung zu generieren.

Eine Besonderheit gibt es, wenn jemand von COVID-19 genesen ist und entsprechend in der Folge nur eine Impfdosis für einen vollständigen Impfschutz nötig war: Um hier die neuerliche Boosterimpfung darstellen zu können, muss im Portal der Schieberegler „Genesenen-Impfung“ aktiviert werden, dann kann man die Option „2/2 Booster“ wählen. Auf den Zertifikaten findet sich übrigens laut Handlungshilfe nur die Anzahl der erfolgten Impfungen (2/2 beziehungsweise 3/3) ohne den Hinweis „Booster“.

Impfpässe auf Echtheit kontrollieren

Darüber hinaus unterstreicht die ABDA noch einmal die Verpflichtung für das Apothekenpersonal, die vorgelegten Impfdokumente auf Echtheit zu prüfen. „Für jegliche Ausstellung digitaler COVID-19-Zertifikate ist eine Kontrolle der Identität der Person und der Echtheit der vorgelegten Dokumente erforderlich“, betont sie. „Dies erschöpft sich nicht in der bloßen Sichtung und einem Abgleich der Namen auf Ausweis und Dokumentation. Vielmehr hat insbesondere auch eine Kontrolle auf gängige Missbrauchsszenarien, z. B. gefälschte Impfpässe, zu erfolgen. Dies ist nach Bewertung des Verordnungsgebers nur im Rahmen einer Präsenzausstellung zu gewährleisten.“

Des Weiteren ergänzt die ABDA in ihrer Handlungshilfe einen Hinweis, dass Apotheken auch dann COVID-19-Genesenenzertifikate ausstellen dürfen, wenn der vorgelegte positive Nukleinsäurenachweis (NAT, PCR-Test) aus einem Nicht-EU-Staat stammt. „Die Verordnung (EU) 2021/953 definiert die europaweit harmonisierten Rahmenbedingungen für die Ausstellung von digitalen Impf-, Test- und Genesenenzertifikaten“, heißt es. „Gemäß Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe e) des Anhangs können Genesenenzertifikate auch auf der Grundlage von positiven Testergebnissen in Nicht-EU-Staaten ausgestellt werden.“ Voraussetzung ist, dass die üblichen Anforderungen an die Testdokumenta­tion erfüllt sind.

Die aktualisierte Handlungshilfe ist im geschützten Bereich auf der ABDA-Website zu finden. |

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