Gesundheitspolitik

Eine Person pro 10 m2

Abstandsregelungen im Groß- und Einzelhandel

eda | Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefs der Länder haben am 28. Oktober in einer Videoschaltkonferenz Maßnahmen für den November beschlossen, um die Corona-Infektionszahlen weiter einzudämmen. Die Beschlüsse wurden nun bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert und regeln, wie viele Personen sich auf welcher Verkaufsfläche befinden dürfen.

Die am 28. Oktober 2020 für November auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmen werden bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert. Bestimmte Betriebe und Einrichtungen bleiben wie bisher weiterhin geschlossen – insbesondere die Gastronomie. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Die Maskenpflicht gilt künftig auch vor Einzelhandels­geschäften und auf Parkplätzen.

Wie viele Personen sich gleich­zeitig auf einer Verkaufsfläche befinden dürfen, wird nun auch etwas differenzierter geregelt. In Geschäften (und damit auch in Apotheken) mit einer Verkaufs­fläche von bis zu 800 m2 darf sich weiterhin insgesamt höchstens eine Person pro 10 m2 Verkaufs­fläche befinden. Damit soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern garantiert werden.

Ab einer Verkaufsfläche von 801 m2 gilt eine gestaffelte Regelung. So darf sich auf einer Fläche von 800 m2 höchstens eine Person pro 10 m2 Verkaufsfläche befinden und auf der 800 m2 übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 m2 Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Die Gesamtanzahl der Personen in Centern soll über ein Einlassmanagement kontrolliert werden. So soll verhindert werden, dass es im Innenbereich zu unnötigen Schlangenbildungen kommt. |

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