Recht

Arbeiten im Urlaub

Statt Hängematte Geld verdienen – geht das?

bü | Nicht jeder, der Urlaub genommen hat, verspürt Lust – oder hat das Geld dazu – dem häuslichen Herd zu entfliehen. Viele bleiben lieber zu Hause und erholen sich im eigenen Garten oder auf dem vertrauten Balkon. Manch einer mag aber auch mit dem Gedanken spielen, die Freizeit gewinnbringend einzusetzen, also während des Urlaubs zu arbeiten und Geld zu verdienen.

Geht das überhaupt? Im Grunde nicht. „Während des Erholungs­urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit leisten“. So steht es im Bundesurlaubs­gesetz.

Rechnen auch Gefälligkeiten für Freunde oder den Nachbarn dazu? Nein, sogenannte Freundschaftsdienste verbietet niemand.

Und wenn ich während meines Urlaubs mein Häuschen auf Vordermann bringen will? Auch daran wird sich der Arbeitgeber nicht stören – selbst wenn dies ziemlich anstrengend sein sollte. Der Arbeitnehmer geht dann nämlich keiner „Erwerbstätigkeit“ nach. Dasselbe gilt für den Fall, dass aus ideellen Gründen ge­arbeitet wird, zum Beispiel gemeinnützige Tätigkeiten in Jugendlagern und so weiter.

Was ist denn eine verbotene Erwerbstätigkeit? Wenn ein Arbeitnehmer, egal ob voll- oder teilzeitbeschäftigt, bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet, vielleicht sogar bei einem Konkurrenzunternehmen. „Verboten“ sind ganz allgemein solche Tätigkeiten, bei denen der Erwerbszweck im Vordergrund steht.

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Kellnern im Urlaub ist verboten, wenn hier der Erwerbszweck im Vordergrund steht. Bei Freundschaftsdiensten sieht die Sache anders aus.

Und wenn ein Mitarbeiter sowieso zwei Arbeitsstellen hat: eines in Voll- und eines in Teilzeit? Dann kann die Teilzeitarbeit während des Urlaubs durchaus weiterlaufen, wenn in dem betreffenden Betrieb nicht zeitgleich Urlaub genommen werden kann. „Erholsam“ ist das natürlich nicht unbedingt ...

Ist es nicht manchmal sogar ratsam, dass jemand, der während seiner Arbeit kaum Bewegung hat, etwa im Büro, für ein paar Tage oder Wochen mal seinen Körper „fordert“? Durchaus – doch ist das eine Frage des Einzelfalls, ob es sich dabei um eine „empfehlenswerte“ oder um eine „verbotene“ Tätigkeit handelt. „Empfehlenswert“ kann zum Beispiel eine Mithilfe beim Bau eines Gartenhäuschens des Nachbarn sein.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer „verboten“ bei einem Konkurrenten arbeitet und dabei einen Unfall hat, sodass er für Wochen ausfällt? Dann kann sein Arbeitgeber ihm fristlos kündigen – und sogar Schadenersatz verlangen. Arbeitnehmer gehen mit „Schwarzarbeit“ während ihrer Ferien also ein hohes Risiko ein.

Muss dann auch die Urlaubs­vergütung (das Urlaubsentgelt) zurückgezahlt werden? Nein – jedenfalls den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen betreffend nicht. Ob Urlaubsentgelt, das für Erholungsurlaub über vier Wochen hinaus gezahlt worden ist, zurückgefordert werden kann, richtet sich nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag.

Muss sich ein Arbeitnehmer wirklich während seines Urlaubs „erholen“? Das steht so nicht im Bundesurlaubsgesetz. Selbst wenn Mitarbeiter sich während ihres Urlaubs durch eine weite Reise mehr anstrengen als erholen, ergibt sich daraus keine Folge für das Urlaubsentgelt.

Müssen Arbeitnehmer während ihres Urlaubs für ihren Arbeitgeber oder auch nur den Chef „erreichbar“ sein? Natürlich nicht. Doch in diesem Punkt kommt es sehr auf den Einzelfall an. Je höher die Hierarchiestufe im Betrieb, desto eher dürften am Betrieb interessierte Angestellte bereit sein, ihrem Arbeitgeber auch während ihrer Ferien zu ­dienen. |

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