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Überregional

Bekanntgabe des Abstimmungsverfahrens für die Wahl, FSA e. V.

Bekanntgabe des Abstimmungsverfahrens für die Wahl der Vertreterversammlung des FSA e. V. (I. § 5 Nr. 2 FSA-Wahlordnung)

Die Wahlleiterin informiert über die endgültigen Zahlen der Wahlberechtigten und der zu wählenden Vertreter/Ersatzpersonen sowie über die Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens:

Zahl der Wahlberechtigten und der zu wählenden Vertreter und Ersatzpersonen

Am 2. Februar 2015 endete die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste. Am 11. Februar 2015 wurde die Wählerliste abgeschlossen. Danach lauten die endgültigen Zahlen der Wahlberechtigten und der zu wählenden Vertreter und Ersatzpersonen in den Wahlbezirken:

Wahlbezirk Nr. 1: Oberbayern

Wahlberechtigte 707

Vertreter 6

Ersatzpersonen 3

Wahlbezirk Nr. 2: Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken

Wahlberechtigte 606

Vertreter 5

Ersatzpersonen 3

Wahlbezirk Nr. 3: Schwaben, Mittelfranken, Unterfranken

Wahlberechtigte 708

Vertreter 6

Ersatzpersonen 3

Wahlbezirk Nr. 4: Tübingen, Stuttgart

Wahlberechtigte 792

Vertreter 7

Ersatzpersonen 4

Wahlbezirk Nr. 5: Freiburg, Karlsruhe

Wahlberechtigte 767

Vertreter 6

Ersatzpersonen 3

Wahlbezirk Nr. 6: Sachsen

Wahlberechtigte 575

Vertreter 5

Ersatzpersonen 3

Wahlbezirk Nr. 7: Sachsen-Anhalt

Wahlberechtigte 120

Vertreter 2

Ersatzpersonen 2

Wahlbezirk Nr. 8: Mitglieder, die nicht Nr. 1 – 7 angehören

Wahlberechtigte 62

Vertreter 2

Ersatzpersonen 2

Gesamt

Wahlberechtigte 4337

Vertreter 39

Ersatzpersonen 23

Wahlbewerbung

Die Mitglieder des FSA e. V. werden nochmals gebeten, sich für ihren Wahlbezirk zur Wahl zu stellen und ihre Wahlbewerbung schriftlich per Brief oder Fax an die Wahlleitung zu senden. Eine Bewerbung per E-Mail ist nicht möglich.

Das Wahlbewerbungsformular steht unter www.fsa-ev.com/wahl2015 zum Download bereit. Auf Wunsch wird es auch per Post zugesandt; es kann ggf. telefonisch beim Wahlbüro oder per E-Mail an wahlbuero@fsa-ev.com angefordert werden.

Die Wahlbewerbungsfrist endet am 3. März 2015, 24:00 Uhr. Aus Erfahrung empfiehlt die Wahlleiterin, die Wahlbewerbung nicht zu spät abzuschicken, damit etwaige Mängel in der Wahlbewerbungsfrist behoben werden können. Bewerber werden gebeten, auf dem Bewerbungsformular im Bereich „Vertreter des Wahlbewerbers“ unbedingt eine Person ihrer Wahl anzugeben, die ggf. für den Wahlbewerber Erklärungen zur Wahl abgeben kann. Wichtig: Nur wenn die vollständige Bewerbung innerhalb der Wahlbewerbungsfrist vorliegt, kann der Bewerber auf dem Stimmzettel als Kandidat aufgeführt werden (siehe dazu auch den Hinweis unter „Stimmzettel“). Der Wahlausschuss entscheidet am 4. März 2015 über die Gültigkeit der Wahl­bewerbungen.

Wahlverfahren und Wahlmittel

Die Wahl findet als Briefwahl in der Zeit vom 23. März bis einschließlich 9. April 2015 statt. Rechtzeitig vor der Wahlzeit erhalten die wahlberechtigten Mitglieder des FSA folgende Unterlagen:

– einen Stimmzettel

– einen (inneren) Briefumschlag mit dem Aufdruck „Stimmbriefumschlag“ zur Aufnahme des Stimmzettels

– ein (äußeres) Fensterkuvert mit dem Aufdruck „Entgelt zahlt Empfänger“ (Wahlbriefumschlag)

– einen Wahlausweis für die eigenhändige ­Erklärung über die Stimmabgabe

– den Wegweiser für die Briefwahl

Stimmzettel

Anhand der geprüften Wahlbewerbungen erstellt die Wahlleitung für jeden Wahlbezirk einen Stimmzettel. Auf diesem sind die Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, außerdem ist die Zahl der zu vergebenden Stimmen vermerkt. Sofern nicht genügend Bewerbungen für einen Wahlbezirk vorlagen, können weitere wählbare FSA-Mitglieder auf dem Stimmzettel handschriftlich eingetragen werden.

Stimmabgabe

– Der Wähler kreuzt die Bewerber an, die er wählen will. Es dürfen nur so viele Stimmen vergeben werden, wie auf dem Stimmzettel angegeben sind; für jeden Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden.

– Falls es in einem Wahlbezirk nicht genügend oder keine Wahlbewerbungen gibt, kann der Wähler ggf. sich oder andere zu wählende Personen einsetzen; maximal aber nur so viele, wie Leerzeilen hierfür vorgegeben sind. Es können nur Personen eingesetzt werden, die in diesem Wahlbezirk lt. Wählerliste wählbar sind; außer dem Namen ist immer auch der Apothekenname anzugeben. Informationen zur Wählerliste erhalten die Wähler bei Bedarf im Wahlbüro.

– Der ausgefüllte Stimmzettel ist in den Stimmbriefumschlag zu legen und dieser ist zu verschließen.

– Der Stimmbriefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person des Wählers hindeuten.

– Der verschlossene Stimmbriefumschlag ist zusammen mit dem Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag zu geben, der ebenfalls verschlossen bis 9. April 2015 im Wahlbüro abzugeben oder per Post zuzusenden ist ­(Kontaktdaten siehe Briefkopf).

– Bei der Absendung des Wahlbriefes sind die teilweise langen Postlaufzeiten zu berücksichtigen! Nicht rechtzeitig, d. h. nach dem 9. April 2015, 24:00 Uhr, im Wahlbüro eingegangene Wahlbriefumschläge werden ausgesondert, die darin abgegebenen Stimmen sind ungültig.

Ungültig sind außerdem:

– Stimmbriefumschläge oder Stimmzettel mit Hinweisen auf die Person des Wählers,

– Stimmzettel, in denen mehr Personen angekreuzt oder eingesetzt (I. §§ 7 Abs. 4 u. 5, 9 Abs. 1 Satz 2 FSA-Wahlordnung) sind, als nach der Angabe auf dem Stimmzettel gewählt werden können,

– Stimmen, die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, insbesondere einen Vorbehalt enthalten,

– Stimmen, die als Zweit- oder Mehrstimmen entgegen I. § 9 Abs. 1 Satz 3 FSA-Wahlordnung für den gleichen Bewerber abgegeben worden sind,

– Stimmen, die für eine in dem Wahlbezirk des Wahlberechtigten nicht wählbare Person abgegeben worden sind (I. §§ 4 und 7 Abs. 4 u. 5 FSA-Wahlordnung).

Feststellung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird in öffentlicher Sitzung voraussichtlich am 15. April 2015 festgestellt. Gewählt sind die Bewerber nach der Reihenfolge ihrer Stimmenanzahl und zwar zunächst als Vertreter, dann als Ersatzpersonen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Verständigung der Gewählten

Die gewählten Bewerber werden ab 16. April 2015 benachrichtigt. Soweit noch keine Erklärung zur Annahme der Wahl vorliegt, werden die Gewählten von der Wahlleitung aufgefordert, diese binnen 2 Wochen abzugeben. Die ­Erklärung zur Annahme der Wahl kann nicht widerrufen werden. Annahme der Wahl unter Vorbehalt sowie verschuldete Nichtbeantwortung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gelten als Ablehnung der Wahl.

Veröffentlichung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird vom 1. Vorsitzenden des FSA e. V. in den Geschäftsräumen des Vereins ab 13. Mai 2015 ausgelegt und auf der Internetseite des FSA e. V., in der Pharmazeutischen Zeitung sowie der Deutschen Apotheker Zeitung veröffentlicht.

Anfechtung der Wahl

Jeder Wahlberechtigte kann binnen 7 Tagen nach Beginn der Auslage des Wahlergebnisses dieses durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung anfechten, wenn gegen zwingende Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde. Die Wahlanfechtung ist nicht ­begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Der 1. Vorsitzende des FSA e. V. führt in der nächsten Vertreterversammlung eine Entscheidung über die Anfechtung herbei.

Formblätter/Informationen zur Wahl

Unter www.fsa-ev.com/wahl2015 stehen alle Unterlagen zur Wahl sowie Satzung und Wahlordnung des FSA e. V. zum Download bereit. Auf Anforderung beim Wahlbüro (telefonisch oder per E-Mail) werden die Dokumente per Post zugeschickt.

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der Wahlordnung sowie die Satzung des FSA e. V. verwiesen.

Martina May

Wahlleitung

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