DAZ aktuell

Neue Vertragsgrundlage für Spezialrezepturen

BERLIN (tmb). Für die Neufassung der Anlage 3 zur Hilfstaxe, die die Preisbildung für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln regelt, wurde das Unterschriftsverfahren eingeleitet. Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband hatten sich kurz vor Weihnachten auf eine Neuregelung geeinigt (siehe DAZ Nr. 1, 2010, S. 20), aber wegen der Feiertage noch keine Unterschriften geleistet. Der Vertrag soll nun ohne Übergangsregelung rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.
Foto: P. Jungmayr
Neu geregelt Die Preisbildung für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln wird auf eine neue Vertragsgrundlage gestellt.

Die Apothekerverbände sollen dem Entwurf einstimmig zugestimmt haben. Die Vertragsverhandlungen beruhen auf der 15. AMG-Novelle, die eine neue Preisbildung für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln als Ausnahme von der Arzneimittelpreisverordnung vorsieht. In diesem begrenzten Teil des Arzneimittelmarktes wird damit Preiswettbewerb im Rahmen von Verträgen zwischen Apotheken und Krankenversicherungen und beim Einkauf der Fertigarzneimittel gestattet. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung erstreckt sich der sechsprozentige Herstellerabschlag gemäß § 130a SGB V nun auch auf Fertigarzneimittel, die in Zubereitungen zur parenteralen Anwendung verarbeitet werden.

Systematik der Preisbildung

Der neue Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband sieht eine Preisbildung vor, die vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für das verarbeitete Fertigarzneimittel ausgeht. Sie gilt für alle Apotheken gleichermaßen. Damit bleibt ein einheitlicher Abgabepreis gewährleistet. Eine apothekenindividuelle Erfassung der Einkaufskonditionen erübrigt sich. Stattdessen wurden für verschiedene Produktkategorien Abschläge vom Herstellerabgabepreis vereinbart, die die tatsächliche Marktsituation abbilden. Der Abrechnungspreis wird pro Milligramm anhand der ärztlichen Verordnung ermittelt. Hinzu kommen ein Arbeitspreis in Abhängigkeit von der Art der Zubereitung und der Einkaufspreis für die Primärverpackung, auf den ein Aufschlag von 15 Prozent erhoben wird. Auf den Abrechnungspreis wird kein Apothekenabschlag gewährt.

Zusätzlich zur verordneten Wirkstoffmenge kann ein Verwurf abgerechnet werden, wenn der Anbruch nicht länger haltbar ist. Der Verwurf wird der Krankenkasse in Rechnung gestellt, die für die letzte Zubereitung zahlt, die aus der Packung hergestellt wurde. Für Trägerlösungen gelten die Regelungen für Wirkstoffe entsprechend. Pumpen und Kassetten sind nur abrechnungsfähig, wenn sie als Primärpackmittel dienen und ausdrücklich verordnet werden.

Abschläge vom Einkaufspreis

Der Abrechnungspreis ergibt sich bei nicht patentgeschützten Wirkstoffen aus dem zweitgünstigsten Milligrammpreis, der über alle Packungsgrößen und pharmazeutischen Unternehmer hinweg besteht. Dabei werden Importe nicht berücksichtigt. Von dem so ermittelten Preis ist ein Abschlag von zehn Prozent abzuziehen, bei parenteralen Calciumfolinatlösungen beträgt der Abschlag jedoch 35 Prozent. Bei patentgeschützten Wirkstoffen und bei Generika ohne Wettbewerb ist der günstigste Milligrammpreis des jeweiligen Herstellers, der sich bei unterschiedlichen Packungsgrößen ergibt, heranzuziehen. Davon wird ein Abschlag von einem Prozent abgezogen. Entsprechendes gilt in Fällen, bei denen kein anderes Arzneimittel abgegeben werden darf, also wenn der Arzt die Aut-idem-Substitution unterbindet. Werden Importarzneimittel abgegeben, ist deren günstigster Milligrammpreis abrechnungsrelevant.

Arbeitspreise

Für Zytostatikazubereitungen beträgt der Zuschlag für die Arbeitsleistung 69 Euro, für monoklonale Antikörper 67 Euro, für antibiotika- und virustatikahaltige Infusionen sowie für parenterale Analgetika 39 Euro, für parenterale Ernährungslösungen 64 Euro, für parenterale Calciumfolinatlösungen 39 Euro und für sonstige parenterale Lösungen 54 Euro jeweils pro applikationsfertiger Einheit. Als sonstige parenterale Lösungen gelten jedoch nur Injektionslösungen mit Deferoxamin für Pumpen, Injektionslösungen mit Aldesleukin zur Anwendung außerhalb der ärztlichen Praxis und parenterale Zubereitungen mit fettlöslichen Vitaminen.

Schnelle Anpassung möglich

Die Zytostatika und die monoklonalen Antikörper sind in einem gemeinsamen Teil der Anlage 3 zur Hilfstaxe erfasst. Alle anderen hier genannten Zubereitungsarten bilden jeweils einen eigenen Teil der Anlage. Die Teile sind jeweils mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gesondert kündbar, um eine flexible Anpassung an die jeweilige Marktlage zu ermöglichen. Diese Systematik würde zudem weitere Differenzierungen zwischen den verschiedenen Zubereitungsarten zulassen. Den Hintergrund hierfür bildet wiederum die Diskussion um die Entstehung der 15. AMG-Novelle. Zweck der Neuregelung ist, die tatsächliche Marktlage zu erfassen und die Krankenkassen in den Genuss von möglichen Einkaufsvorteilen kommen zu lassen.

Eine Sonderregelung wurde für Injektionslösungen bis 20 Milliliter mit Schmerzmitteln oder Calciumfolinat vorgesehen. In diesen Fällen gilt die übliche Rezepturpreisbildung gemäß § 5 Absatz 3 Arzneimittelpreisverordnung. Die Datenübermittlung für alle im Vertrag erfassten Zubereitungen richtet sich nach der bereits gültigen Rechtslage. Es bleibt demnach bei der elektronischen Übermittlung aller Zubereitungen an das Rechenzentrum mit Transaktionsnummer und Zeitstempel parallel zur Bearbeitung der Verordnungsblätter.

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