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BVKA erweitert seine Aufgaben in Richtung Heimversorgung

ULM (cr). Der Bundesverband der krankenhausversorgenden Apotheker (BVKA) will künftig nicht nur die Interessen klinikversorgender Apotheker vertreten, sondern auch von Apotheken, die ab Mitte des Jahres die Arzneimittelversorgung von Alten- und Pflegeheimen auf der Grundlage eines Heimversorgungsvertrages sicherstellen. Auf einer gemeinsamen Sitzung beschlossen Vorstand und Beirat des BVKA, der Mitgliederversammlung am 6. Mai dieses Jahres in Bad Homburg eine Änderung der Satzung vorzuschlagen.

Am 28. August 2003 tritt die Verpflichtung für öffentliche Apotheken in Kraft, zur Versorgung von Heimbewohnern mit den Heimträgern Versorgungsverträge im Sinne des dann geltenden § 12a Apothekengesetz abzuschließen. Für diesen Stichtag möchte der BVKA gerüstet sein.

Vertragsformular zur Heimversorgung

Umfragen in Kreisen seiner Mitglieder haben ergeben, dass dort die beabsichtigte Aufgabenausdehnung des BVKA auf breite Zustimmung stößt. Interessenten stellt der Verband ab sofort ein Vertragsformular zur Heimversorgung zur Verfügung, das im Deutschen Apotheker Verlag herausgegeben wird und von dort bezogen werden kann. Dies dürfte um so nützlicher sein, als ein entsprechendes Vertragsformular der ABDA, das bereits seit geraumer Zeit angekündigt ist, bislang noch nicht vorliegt.

Keine Bevorzugung krankenhausversorgender Apotheken

In einer Presseerklärung des BVKA heißt es, dass es nicht dessen verbandspolitisches Ziel sei, die künftig gesetzlich geregelte Heimversorgung vorzugsweise für krankenhausversorgende Apotheken in Anspruch zu nehmen, obwohl deren spezifische Erfahrungen bei der Bewältigung der neuen Aufgaben sicherlich hilfreich eingesetzt werden könnten. "Wir werden uns künftig insbesondere auch für die Interessen der Apotheken einsetzen, die keine Krankenhausversorgung praktizieren, sondern sich auf die Heimversorgung konzentrieren", heißt es dazu aus der Geschäftsstelle des BVKA.

"Verbandspolitisch legitim und berufspolitisch vernünftig"

Nach Einschätzung ihres 1. Vorsitzenden, Walter Schneider, kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftig nicht nur das Versandverbot für Arzneimittel aufgehoben werde, sondern auch das Fremd- und Mehrbesitzverbot bei Apotheken zur Disposition des Gesetzgebers stehe. In dieser Situation erscheine es geboten, die Interessen und die praktischen Erfahrungen heimversorgender Apotheken so zu konzentrieren, "dass diese sich auch künftig gegenüber Krankenhausapotheken in einem neuen Regelungssystem behaupten können". Deshalb sei es – auch in Kenntnis des "Selbstverständnis" der ABDA – "verbandspolitisch legitim und berufspolitisch vernünftig", die Aufgabenerweiterung des BVKA zu vollziehen.

Unverständnis über Kritik aus der ABDA

Kritisch äußert sich Schneider in diesem Zusammenhang zur ABDA-Politik gegenüber krankenhausversorgenden Apotheken: "Wir registrieren nicht ohne Sorge und mit völligem Unverständnis die anhaltenden Versuche von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes der ABDA, in aller Öffentlichkeit die Institution krankenhausversorgender öffentlicher Apotheken zu kritisieren und dabei den untauglichen Versuch zu unternehmen, die Krankenhausversorgung ausschließlich Anstaltsapotheken zu übertragen oder zu überlassen." Umgekehrt werde der BVKA auch in Zukunft alle Aktivitäten der ABDA unterstützen, "unser freiheitliches Apothekenwesen zu stabilisieren und zu erhalten".

Vertragsformular Heimversorgung im Sinne von § 12a des Apothekengesetzes Das Vertragsformular zur Heimversorgung in fünffacher Ausfertigung kann zum Preis von 9,80 Euro bezogen werden über: Deutscher Apotheker Verlag, Postfach 10 10 61, 70009 Stuttgart Fax: (07 11) 25 82-2 90, Internet: www.Deutscher-Apotheker-Verlag.de, E-Mail: Service@DAV-Buchhandlung.de

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